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sicherungspflichtigen Mitgliedern einer Hülfskasse durch deren
Rechnungsführer an die Aufsichtsbehörde zu melden und von
dieser der zuständigen Zwangskasse mitzuteilen ist, damit die
letztere fortan die Beiträge von dem Arbeitgeber einfordern kann.
Auch sind die Meinungsverschiedenheiten, die sich früher bei den
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verschiedener Orte darüber
ergeben hatten, ob eine Hülfskasse wirklich genügende Leistungen
biete und deshalb von der Zwangsversicherung befreie, durch die
sehr glücklich zu nennende Regelung des $ 75* 1. c. beseitigt.
Es hat demnach jede Kasse, welche auf das Befreiungsprivileg
Anspruch macht, über das Vorhandensein der betreffenden V oraus-
setzungen sich eine amtliche Bescheinigung ausstellen zu lassen,
welche bei Kassen, deren Bezirk® über die Grenzen eines Bundes-
staats nicht hinausgeht, von der Zentralbehörde (Ministerium u.s. w.),
andernfalls vom Reichskanzler erteilt wird, bei jeder Statuten-
änderung erneut zu beantragen und dem Kassenstatute unter
genauer Angabe des amtlichen Blattes beizufügen ist, in welchem
die Erteilung der Bescheinigung behördlich bekannt gemacht
wurde. Auf diese Weise kann sich jeder Arbeitgeber bei An-
nahme versicherungspflichtiger Personen am allereinfachsten durch
Einblick in das Statutenbuch überzeugen, ob die fragliche Kasse
ihn der Pflicht der Anmeldung bei der Zwangskasse durch den
Besitz des bescheinigten Privilegs überhebt.
Liegt in dieser Einrichtung bei unbefangener Prüfung der
Sachlage eher eine Begünstigung der Hülfskassen gegen den
früheren Rechtszustand, als das Gegenteil, so hat sich der Reichs-
tag auch im übrigen den Versuchen, die Zwangskassen vorteil-
hafter zu stellen, wenig zugänglich gezeigt. Der Vorschlag des
6 Unter „Bezirk“ ist zu verstehen das Gebiet, innerhalb dessen die
Aufnahme von Mitgliedern statutenmässig erfolgen soll. Die Möglichkeit,
dass ein Mitglied bei Fortzug aus diesem Gebiet in der Kasse bleibt, ist
noch nicht gleichbedeutend mit einer Erweiterung des „Bezirks“ ; Braunschw.
Ministerialreskript vom 22. Mai 1894 No. 4766.