Object: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sicherungspflichtigen Mitgliedern einer Hülfskasse durch deren 
Rechnungsführer an die Aufsichtsbehörde zu melden und von 
dieser der zuständigen Zwangskasse mitzuteilen ist, damit die 
letztere fortan die Beiträge von dem Arbeitgeber einfordern kann. 
Auch sind die Meinungsverschiedenheiten, die sich früher bei den 
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verschiedener Orte darüber 
ergeben hatten, ob eine Hülfskasse wirklich genügende Leistungen 
biete und deshalb von der Zwangsversicherung befreie, durch die 
sehr glücklich zu nennende Regelung des $ 75* 1. c. beseitigt. 
Es hat demnach jede Kasse, welche auf das Befreiungsprivileg 
Anspruch macht, über das Vorhandensein der betreffenden V oraus- 
setzungen sich eine amtliche Bescheinigung ausstellen zu lassen, 
welche bei Kassen, deren Bezirk® über die Grenzen eines Bundes- 
staats nicht hinausgeht, von der Zentralbehörde (Ministerium u.s. w.), 
andernfalls vom Reichskanzler erteilt wird, bei jeder Statuten- 
änderung erneut zu beantragen und dem Kassenstatute unter 
genauer Angabe des amtlichen Blattes beizufügen ist, in welchem 
die Erteilung der Bescheinigung behördlich bekannt gemacht 
wurde. Auf diese Weise kann sich jeder Arbeitgeber bei An- 
nahme versicherungspflichtiger Personen am allereinfachsten durch 
Einblick in das Statutenbuch überzeugen, ob die fragliche Kasse 
ihn der Pflicht der Anmeldung bei der Zwangskasse durch den 
Besitz des bescheinigten Privilegs überhebt. 
Liegt in dieser Einrichtung bei unbefangener Prüfung der 
Sachlage eher eine Begünstigung der Hülfskassen gegen den 
früheren Rechtszustand, als das Gegenteil, so hat sich der Reichs- 
tag auch im übrigen den Versuchen, die Zwangskassen vorteil- 
hafter zu stellen, wenig zugänglich gezeigt. Der Vorschlag des 
6 Unter „Bezirk“ ist zu verstehen das Gebiet, innerhalb dessen die 
Aufnahme von Mitgliedern statutenmässig erfolgen soll. Die Möglichkeit, 
dass ein Mitglied bei Fortzug aus diesem Gebiet in der Kasse bleibt, ist 
noch nicht gleichbedeutend mit einer Erweiterung des „Bezirks“ ; Braunschw. 
Ministerialreskript vom 22. Mai 1894 No. 4766.
	        
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