Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

men hat, woelche die abzukrekenden Dikkriste und Ortschaften betreffen, gehen mit.denselben in gleicher ver- 
bindlicher Kraft auf die neue Herrschaft über. « . 
Sechenndzwanzigster Artikel. 
Die zur Zeit- der Uebergabe vorhandenen Abgaben= und Einkommen-Nückstände aller Art gehen 
ohne gegenseitige Liquidation auf den neucn Besitzer über. « — 
Siebenundzwanzigster Artikel. 
Militairpersoncu, welche nicht den Rang von Obcrofsizieren haben, folgen ihrem Gebmsorke und 
werden von allen Interessenten gegenseitig, jedoch erst nach Beendigung des jetzigen Feldzugs, an die künf- 
tigen Landesherreu desselben abgeliefert. Militairs, welche Oberoffzzicrs-Rang habey, köunen nicht auf den 
Grund dieser Bestimmung wider ihren Willen reclamirt werden. " 
Achtundzwanzigster Artikel. 
Die Militairstraßen-von Hciligenstadt über Witzenhausen und Cassel auf Warburg und von Eisenach 
über Bercka und Hersfeld auf Alsfeld und Grünberg, bleiben auch in Friedenszeiten für Prcußen offen; 
vogegen behölt Kurhessen eine Militair-Straße durch das Preußische Gebiet von Carlshafen nach 
mieln. "5 
« Die Bestimmungen wegen der Etappen= Ptze Jz-Verpflegung und Disciplin sind vollkommen gegenfei- 
tig, und sollen durch çine besondere Uebereinkunft näher festgesetzt werden. Man wird dabei die-Grund- 
sätze vorzhglich derücksichtigen, welehe zwischen Preußen#und Hannover wegen der durch die Congreß-Acte 
bestimmten Militairstraßen zur Richtschnur. dienen. " 
Neunundzwanzigster Artik el. 
Seine Majestät der König von Preußen verpflichten Sich, Seiner Kdniglichen Hoheilt den Großher- 
zos zu Sachsen-Weimar durch . besondere Uebereinkunft für denjenigen. Thel, der Ihnen durch die Wiener 
Congreß-Acte übcrwiesenen Bevölkerung von Sieben und zwanzig tausend Einwohnern anderweltig nach be- 
sonderer Uebereinkunft schadlos zu halten, welcher Ihnen ctwa durch die Dispoßtogen Artikel 1L. 2. und 5. 
einschließlich nicht übereignet oder vergütet werden mochte. Seine Majestät der König leisten Seiner Ko- 
niglichen Hoheit dem Kurfursten Gewähr gegen jede Anforderung, welche wider Verhoffen deshalb an Sie 
als Besitzer des größten Theils des vormaligen Departements Fulda gemacht werden sollte. 
Dreißigster Artike l. 
Dieser Vertrag soll ratificirt und die Ratificationen binnen vier Wochen oder eher, wenn es seyn 
kann, ausgewechselt werden. 
JZJu ürkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmäthtigten denselben unterzeichnet und mit dem 
Siegel ihrer Wappen verschen. · « , « - 
So geschehen Cassel, den sechszehnten Oktober des Jahrs Eintausend Achthundert und Fünfzebn. 
(gezeichnet) 
(IS.) Comad Siegmund Carl von Hänleis- 
(I. 8.) Georg Ferdinand von Lepel. 
  
(No. 12.1
	        
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