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Dritter Artikel.
Die Uebergabe der gegenseitig, Artikel r. und a. abgetretenen Besitzungen, Rechte und Einkünfte ge-
cchieht am usten Julius des gegenwärtigen Jahres. .Alle Vortheile und alle Lasten lackfen von diesem Tage
an und mit Einschluß desselben für Rechnung des neuen Inhabers. Alle früher fällige, aber bei den Ein-
sassen noch rückständige Gefälle, Abgaben, Dienste und Leistungen aller Art verbleiben dem neuen Beststzer,
welcher gehalten ist, dagegen auch alle rückständige laufende Ausgaben zu, übernehmen, ohne daß über bei-
des irgend eine Nachrechnung Statt finden könnte. Die auf die abgetretenen Besitzungen, Rechte und Ein-
künfte Bezug habenden Registraturen und Papiere aller Art, sollen in der mdglichst kürzesten Zeit, spätestens
bis zum 1sten Oktober des laufenden Jahrs übergeben werden.
Vierter Artikel.
Mit den abgekretenen Distrikten und Ortschaften gehen blos die Lokalschulden und Lasten über. Sie
treten ganz außer Verbindung mit den Provinzen, Kreisen oder Aemtern, wovon sie gegenwärtig getrennt
werden,, und es können von beiden Seiten keine Nachforderungen wegen vormals gemeinschaftlichen Vermögens,
gemeinschaftlicher Schulden von Provinzial-, Kreis= und Aemterkassen an die abgetretenen Distrikte und Ort-
schaften, oder umgekehrt erhoben werden.
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudol-
stadt übernehmen Jeder an Ihrem Theile, diejenigen Stände, Behbrden, Corporationen und Communen
vollständig und nach aller Billigkeit zu entschädigen, welche durch diese Vestimmung erweislich verletzt sepn
mochten. Milden und frommen Stiftungen ver leiben auft beiden Seiten die bisher bezegenen Gefülle und
Einkünfte, und sdll darin durch gegenwärtige gegenseitige Abtretungen nichts verändert werden.
Fünfter Artikel.
Die in den, nach gegenwärtigem Vertrage, abgetretenen Ortschaften vorhandenen herrschaftlichen Die-
ner, verbleiben im ungekränkten Vesitze ihrer bisherigen Rechte und Einkünfte. Auch soll kein Eingeborner
derselben verpflichtet werden, Dienste bei dem vormaligen Landesherrn wider seinen Willen länger als bis
zum Ende des laufenden Jahrs fortzusetzen. #6
Sechs ter Arkikel.
Seine Durchlaucht werden die rückständigen Receßgelder bis zum #sten Julius des laufenden Jahres
7-#rnU“m Pafee 04a von diesem Termine ab erst die Verpflichtung zu Jahlung derselben, nach Artikel 2.
» r. 1. — aushort.
»2 Siebenter Artikel.
. Seine Durchlaucht der Fürst verpflichten Sich, denjenigen Maaßregeln für Ihre Lande beizutreten,
welche wegen des gemeinschaftlichen militairischen Interesse der Gegenden zw#schen der Saale und Werra, in
emeinsamer Uebereinkunft mit den daselbst angesessenen Mitgliedern des Deutschen Bundes überhaupt be-
bhüofle werden mochten, Sie werden dagegen auch Antheil an derjenigen Auseinandersetzung nehmen, wel-
che über die gemeinschaftlichen Verwendungen der Norddeutschen Fürsten wegen der kriegerischen Ereignisse in
den Jshren 1805, und 1806. erfolgen wird.
J Achter Artikel.
Seine Majestät der König und Seine Durchlaucht der Färst versichern einander gegenseitig die freie
und unbeschwerte Durchfuhr der Militaireffecten, des Salzes, des Getreides, aller Brennmaterialien, des
Zimmerholzes, des Kalks und aller Steine, wie auch der Erzeugnisse ihrer Berg= und Hüttenwerke. Diese
urchfuhr kann jedoch nur auf offener Landstraße und unter Beobachtung der allgemeinen finanziellen und
borheichen Vorschriften — zu welchen letzteren auch die Erlegung bloßer Wege= und Brückengelder gehdrt —
erfolgen.
« Neunter Artikel.
Seine Majestät dem Könige von Preußen verbleibt, nach Abgang aller zur Lehnsfolge, nach der bis-
berigen Verfassung, Berechtigten, Fas Heimfallsrecht in demselben Maaße ausdrücklich vorbchalten, in wel-
chem es vor Abschluß des gegemwärtigen Tractats bestanden hat.
Zehnter