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Welche beide Bevollmächtigke nach Auswechselung ihrer in gehoͤriger Guͤltigkeit und Richligkeit befun-
denen Vollmachten, nachstehende Artikel mit einander verabredet und festgesetzt haben.
Erster Artikel.
Seine Majestät der König von Preußen kreten an Se. Königl. Hoheit den Großherzog von Mecklen-
burg-Strelitz die ehemaligen Cantone Cronenburg, Reifferscheid und Schleyden, jedoch den erstern mit
Ausnahme der Gemcinden Steffler und Schuler, den letztern mit Ausnahme der Gemeinde Wolfeseiffen
als diejenigen Distrikte ab, welche nach der diesem Verkrage angeschlossenen Designation, die erforderliche
Einwohnerzahl enthalten. Dieses Gebiet wird von Seiner Königl. Hoheit, Ihren Erben und Nachfolgern
in vollem Egenthum und mit allen Landeshoheitsrechten besessen werden. Da jedoch dasselbe ringsun vom
Kdnigl. Preußischen Gebicte umgeben ist, und daher Lokalverhältnisse nothwendig machen können, bei der
Bestimmung der Grenzen desselben ctwas auf einer Seite abzunchmen, oder auf einer andern hinzuzusez-
zen; so behalten Seine Königl. Majestät Sich ausdracklich bei der wirklichen Ueberweisung diese nähere
usmittelung und Wuögleichungs jedoch dergestalt vor, daß die zugesicherte Seelenzahl unverändert und der
Zusammenhang des Gebiets ungetrennt bleibe.
Zweiter Artikel.
Seine Kdnigl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz nohmen diese Abtretung an, und
erklären hiermit fbrmlich, daß Seine Majestät der König durch dieselbe, der gegen Sie durch die Artikel
40. und 50. der Congreß-Akte und die Pariser Verhandlungen Üübernommenenen Verbindlichkeit vollkommen
Genüge leisten. Auch soll diese Abtretung, so wie solche durch den gegenwärti.sen Vertrag geschieht, die-
selte Wirkung und Gültigkeit haben, als wenn dieselbe ausdrückluh in dem Recesse, welchem die hier zur
Ausgleichung der Terrttortal-An clegenbeiten versammleten Bevollmächtigten Ihrer Majestäten des Königs
von Preußen, der Kaiser von Rußland und Oesterreich und des Kdnigs von Großbmtannien abschließen
werden, aufgeführt und darin aufgenommen wäre.
Dritter Artikel.
Da Seine Königl. Heheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, weil die im Artikel r. bezeich-
neten Territorien vllig von Ihren alten Landen getreunt und weit davon entfernt sind, ein andcres ange-
messencres und vertheilhafteres Abkommen zu wrefcn wünschen, und Seine M#jestät der König von Preu-
Pen auch Ihrerseits, da dieses Gebiet schon zu Ihren Staaten gehdrt und auch künftig vbllig davon umschlos-
sen bleibe, diesemn Wunfsh beitreten, und daher beide Theile deshalb eine anderweinge Vereinbarung zu
schließen geneigt sind, so wird die Ueberweisung des im Artikel r. genannren Gediets an Seine Königliche
Hoheit bis auf sechs Monate, längstens bis auf cein Jahr von dem Tage der Unterschrift der gegenwärtigen
Uebereinkunft an, hinausgesetzt; Seine Königl. Hoheit leisten auf das Recht, solche innerhalb dieses Jahres
serdern zu können, Verzicht; Seine Majestät der Kdnig hingegen verspechen, dieselbe, nach Ablauf dessel-
den, sogleich geschehen zu lassen, als Seine Kdnigl. Hoheit darauf antragen werden. Bis zur wirklichen
Ueberweisung verbleidt das mehrgedechte Gebiet lediglich und unverrückt, und so wie es sich jetzt dabei be-
findet, bei der Preußischen Monarchie, als alleiniges Eigentbum Semer Majestät des Kömgs und Ihrer
andeshoheit unterworfen, so daß die im Artikel 1. paciscirte Abtretung bis dahin nur als eine eventuelle
anzusehen ist.
Vierter Artikel.
Dagegen rersprechen Seine Majestät der König Seiner Königl. Hoheit dem Großherzoge, von denm
isten' Mai 1816. an, als an welchem Tag: Seine Königl. Majestät in den Genuß derjenigen Theile des
Saar-Departements gekommen sind, mit welchen die aus den Artikeln 40. und 50. der Congreß-Akte
fliesende Verbindlichkeit verknüpft ist, die reinen nach Abzug der Ausgabe übrig bleibenden Einkünfte zu ge-
währen und dieselben Seiner Königl. Hoheit bei der Ueberweisung des Gebiets auszahlen zu lassen. Sollte
in Gemäßbeit des Artikel 3. ein andercs Abkommen getroffen werden, so wird man sich über die Art der
Versütigung dieser entgangenen Einkünfte besonders gegensritig verstehen. Für die Gewährung der Seiner
Kdmgl. Hoheit für die Zeit vor dem #sten Mai 1816. von dem Kaiserl. Kdnigl. Oesterreichischen und Königl.
Baiertschen Hofe zustehenden Einkünfte, versprechen Seine Majestät der Kdnig Sich nicht nur auf das N Fe-
tigste zu verwenden, sondern auch dafür Sorge zu tragen, daß Seine Königl. Hoheit auf jeden Fall hierin
den andern im Artikel 49. der Wiener Congreß. Akte genannten Fürsten gleich gestellt werden.
Ounis