Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

(No. uu.) Convention zwischen des Koͤnigs von Preußen Majestat und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog 
von Hessen; geschlossen zu Münster den i½2ten März 1817. 
D. bei der den unterzeichneten Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Bevollmächtigten uber- 
tragenen endlichen Vollziehung des Staats-Vertrags vom Josten Junius 1816., wodurch Se. Kdnigliche K#- 
heit, der Großherzog von Hessen, das Herzogthum Westphalen und die Oberhoheit und Lehnherrlichkeit über 
die Grafschaften Wittgenstem-Wittgenstein und Wittgenstein -Berleburg an die Krone Preußen abgetreten 
haben, mancherlei Anstände vorgekommen waren, welche durch die bisherigen schriftlichen Unterhandlungen 
nicht beseitigt werden konnten, und da insbesondere auch die genaue Ausmittelung und Einziehung der in 
jenem Staats-Vertrage Großherzoglich-Hessischer Seits vorbehaltenen Kammeral-Rückstände immer noch eine 
besondere Geßherzegliche Administration im Herzogthum Westphalen auf geraume Zeit nbthig machen, hier- 
durch aber die zwischen dieser Administration und den Kdniglich-Preußischen Behbrden wegen des beidersei- 
tigen Gebrauchs der einschlägigen Akten und Rechnungen bisher schon öfters entstandenen Kollisionen ver- 
mehrt, und die definitive Erledigung des Staatsvertrags noch mehr aufshalten werden würde; da endlich 
auch die vertragsmäßige Beikreibung jener Rückstände den Ruin vieler Debenten — jetzt Kdniglich-Prcußi- 
cher Unterthanen — zur Folge haben würde; so haben die unterzeichneten Bevollmächtigten eine, die Be- 
itigung aller dieser Anstände und Schwierigkeiten, und die endliche Erledigung aller bisher verhandelten 
Ausgleichungspunkte schnell herbeiführende Uebereinkunft, dem Interesse beider Staaten für zuträglich er- 
achtet. In dieser Erwägung haben die unterzeichneten beiderseitigen Bevollmächtigten in heute dahier gehal- 
tenen mündlichen Konferenzen folgende Konvention, jedoch mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen 
Gouvernements, abgeschlossen. 
Erster Artikel. 
Sämmtliche noch vorhandene vom usten Julius 1816. in dem Herzogthum Westphalen bestandene 
Kammeral-Rückstände, werden mit allen Rechten, welche man Großherzoglich-Hessischer Seits darauf hatte, an 
Preußen abgetreten. 
Zweiter Artikel. 
Für diese Rückstände entrichtet Preußen zur Großherzoglich-Hessischen Staats-Kasse die Summe von 
132,835 Fl. 45 Kr., geschrieben: Ein Hundert und zwei und dreißig Tausend achthundert und fünf und 
dreißig Gulden 45 Kreuzer in 24 Fl. Fuß. 
Dritter Artikel. 
Preußen übernimmt alle der Großherzoglich-Hessischen Verwaltung im Herzogthum Westphalen am 
14ten Julius 1816. ebgelegene Jahlungsschuldigkeiten, überhaupt alle gerichtliche und außergerichtliche An- 
sprüche, welche entweder aus den Zeiten der ehemaligen Kurcdllnischen oder aus den Zciten der nachherigen 
Großherzoglich-Hessischen Regierung an Hessen gemacht worden sind, oder etwa noch gemacht werden, wo- 
*— * en alle am 1sten Julius 1876. vorhanden gewesene Kassen= und Naturalienvorräthe an Preu- 
en abtritt. · 
Vierter Artilel. 
Da hiernach Preußen auch fuͤr die Siusenforderung eintritt, welche von den Darleihern der von dem 
letztverstorbenen Herrn Kurfürsten von Collu in Münster ausgenommenen sogenannten Krbnungskapita- 
lien au Hessen früherhin gemacht worden ist, wozu jedoch das Beitragsverhältniß noch nicht ausgemtttelt 
war, so werden dagegen Großherzoglich-Hessischer Seits auch diejenigen Ansprüche an Preußen cedirt, wel- 
che wegen der Kurcollnischen Schulden, vermoge ceines am I##ten Mai 1810. zwischen Frankreich und dem 
Großherzogthum Hessen abgeschlossenen Vertrags, an Frankreich gemacht werden konnen, und auf gleiche 
Weise gehen auch diejenigen Ansprüche an Preußen über, welche Großherzoglich-Hessischer Seits sowohl we- 
gen der gedachten Krdnungskapitalicn, als auch wegen anderer Forderungen an Se. Koönigliche Hoheit, 
den Erzherzog Marumilian von Oesterreich-Este, als Testamentserben des letzt verstorbenen Herrn Kur- 
fürsten von Colln gemacht werden. 
« Fünfter Artikel. 
Bei der Verwenduns derjienigen Kammeralrückstände, welche seit dem usten Julius 1816. bereits einge- 
Hangen sind, behält es sein Bewenden, und es werden desfalls weder von der cinen, noch von der andern 
Seite Ansprüche gemacht. 
Sechster Artikel. 
Das für die ehemalige Kammerkasse des Herzogthums Westphalen am isten Mai 1815. bei dem 
Freiherrn von Fürstenberg zu Herdringen aufgenommene Kapital von 30,000 Gulden wird von Preußen 
über-
	        
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