Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

libernommen; Hessen laͤßt sich aber bagegen an der im zweiten Artikel stipulirten Summe 15,000 Gulben 
in Abzug bringen. Preußen befoͤrdert gleich nach erfolgter Ratifikation dieser Uebereinkunft die Zurückgabe 
der über jenes Kapital ausgestellten Obligation. 
Siebenter Artikel. 
Die aus der Bonner Universitätskasse und aus der Westphälischen Dispensationskafse der ehemaligen Mns- 
berger Hofkammerkasse vorgeschosfenen Kapikalien, jedes von 1500 Gulden, werden von Hessen übernommen, 
und von der im zweiten Artikel dieser Konvention bestimmten Vergleichssumme ebenfalls abgerechnet. 
Achter Artikel. 
Die in die vorbemeldeke Kammerkasse gestasfenen, noch nicht zurückgezahlten Depositen, nebst denen dabvo#n 
bis zum usten Julius 1816. erfallenen Zinsen, läßt sich Hessen im Betrage von 18,721 Gulden ebenfalls von der 
bemerkten Vergleichssumme in Abzug bringen. · 
Neunter Artikel. 
Dagegen werden die in Großherzeglichen Kassen aus dem Herzogthum Westphalen und aus den Wittgen- 
steinschen Grafschaften entrichteten Sukkumbenzgelder, insofern sie nicht schon verfallen, oder an die Interessen= 
ten zurückgezahlt sind, und vermöge der erfolgenden richterlichen Erkenntnisse noch zurückgefordert werden kn- 
nen, Preußischer Seits zur Zahlung übernommen. 
"6 Zehnter Artikel. 
Unter denen im ersten Artikel an Prcußen abgetretenen Kammeralrückständen sind nicht begriffen: 
a) die Ober-Kriegs-Kanzleisporteln, welche die Großherzogl. Hessische Kriegskasse in Darmstadt aus dem 
Herzogthum Westphalen noch zu fordern hat, so wie der Ersatz, der aus den Hessischen Fruchtvorrä- 
then für das Preußische Militair seit dem 15ten Julius v. J. bezogenen Brotfrüchte; « 
b) die bereits angewiesenen Beiträge des Herzogthums Westphalen zur Zuchthauskaffe zu Marienschloß, 
und dirshuch den Kransport der von dort Krnpelsere Achasnse entstandenen Kosten; 
IO)der rückstandige Beitrag aus den Wittgensteinschen Grafschaften zu dem Fuhr= und Macherlohn 
Gießer-DOikasterial= Vestldun, öhelzes; und duh cherlohn des 
i0 die in dem Herzogthum Westphalen nach der Uebergabe des Landes noch eingegangenen Naturalbe- 
D gelhungs-Gesder t b Kdriglichen K 
ie Betraͤge dieser Posten werden aus denjenigen Koͤniglichen Kassen, in welche sie erhoben werden 
die Großherzogl. Hessischen Bevollmaͤchtigten baar ausbezahlt.) * elche sie erh an 
Eilfter Artikel. 
Ferner werden von den abgetretenen Kammeralrückständen noch ausdrücklich ausgenommen: 
1) die im Herhogthum Westphalen und im Wittgensteinschen noch vorhandenen Fesssschen Stempelpepier= 
dückstände; « 
2) die Kaufschillinge fuͤr verkaufte Trainpferde, und die privatrechtlichen Forderungen der Kriegskasse 
an ehemalige Militairlieferanten und andre Individuen; 
3) die im Herzegthum und in dem Wittgensteinischen noch vorhandenen Rückstände der Großherzoglichen 
Invaliden-Anstalt , für Zeitungen, Kalender und Inserat-Gebühren. 
Die Beitreibung dieser Forderungen bleibt den Hessischen Behdrden nach wie vor unbenommen. 
Zwölfter Artikel. 
Auf die Fonds der ehemaligen Universität zu Bonn, der dortigen Armenanstalten und der aufgehobenen 
eistlichen Korporationen des linten Rheinufers, wird Großherzogl. orssischer Seies verzichtet, dagegen aber zur 
Decun des dem gedachten Fonds der Bonner Universität auferlegten jährlichen Beitrags von 700 Gulden für 
die Universität Gießen, ein dreiprocentiges Kapital im Betrage von 23,3333 Gulden innerhalb 6 Monaten zum 
Fonds der Universität Gießen von Pranzscher Seite baar entrichtet. Auch wird dasjenige, was von dem bemerk- 
ten jährlichen Beitrage von 700 Fl. noch rückständig ist, oder bis zur Abzahlung des vorbemerkten Kapitals 
noch erfällk, ebenfalls an die Universitätskasse zu Gießen abgeführt. « 
. Dreizehnter Artikel. 
Die auf die Fonds der aufgehobenen überrheinischen Korporationen gelegte jährliche Pension von 200 Gul- 
den für das Kind des ehemals bei dem Straßenbau im Herzosthum Westphalen angestellt gewesenen Ingenieurs 
Größmann, wird bis zur Volljährigkeit dieses Kindes aus den bemeldeten Fonds so wie bieher jährlich fort ent- 
richtet, auch der bereits erwachsene Rückstand dieser Pension baldigst abgeführt. Eben so wird auch für die Ver- 
kostigung des Ingenieurs Größmann, so lange derselbe in Hofheim bleibt, der ausgesetzte jährliche Betrag von 
ao0 Fl. nebst dem allenfallsigen Rückstand aus ebengedachten Fonds entrichtet. 
Vierzehnter Artikel. . 
Von Großherzogl. Hessischer Seite werden die in den Wittgensteinschen Grafschaften noch vorhandenen, 
2 am
	        
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