Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

„„und fuir alle Ansprliche eintritt, welche an Hessen aus der ehemaligen oberhoheitlichen Administration dieser Graf- 
„schaften entweder schon gemacht worden sind, oder etwa noch erhoben werden. 
Artikel Fünfzehn. 
„Ausgenommen von dieser Abtretung sind die Rückstande derjenigen Steuern, welche für die Landes- 
„kriegskosten-Kasse in Gießen ausgeschrieben worden sind, so wie auch alle und jede Steuer-Räückstände der 
„„beiden Herrn Fürsten von Wittgenstein, wogegen den. aber auch Preußen die Tilgung der Ansprüche dieser 
„ Herrn Fürsten an Hessen nicht zu übernehmen hat. " 
Artikel Sechszehn. 
„Wegen des von den Wittgensteinschen Grafschaften zu nehmenden Antheils an den Schulden, welche auf 
iidie oben erwähnte Landeskriegskostenkasse in Gießen wöhrend des Zeitraums, wo die beiden Grafschaften unter 
„Großherzogl. Haisücher Oberhoheit gestanden haben, kontrahirt worden sind, wird eine besondere „billige Ueber- 
einkunft getroffen werden, so bald man sich Preußischer Seits von dem Bestande und den Verhälenißen jener 
v/Schulden, ducch einen baldigst nach Gießen abzuschickenden Bevollmächtigten näher unterrichtet haben wird.“ 
Er sind daher beiderseitige Kommissarien in Gießen zusammen Ketreten 
Koniglich-Preußischer Seits der Regierungsrath Westphal, Mitglied der Kdnigl. Regierung zu Arnsberg, 
Großherzoglich-Hessischer Seits der Hoffammerdire tor von Gopb, 
und haben, nachdem sie sich gegenseits über ihre Lolwachten ausgewiesen haben, folgende Vereinbarung getroffen. 
rster Artikel. 
Großherzogl. Hessischer Seits wird gegen Entrichtung der im Artikel 2 bemerkten Summe, allen und jeden 
Ansprüchen entsagt, welche auf Theilnahme der Aemter Caasphe und Berleburg an den zur Tilgung der Kriegs- 
kosten kontrahirten Schulden, an rückständigen Geld= und Naturalleistungen, und an der Provinzial-Parifikation 
für den Zeitraum in dem sie unter Großherzogl, Bessschen Fte poheit gestanden haben gebildet werden könnten. 
weiter Artikel. 
« Dagegen wird Koͤnigl. Preußischer Seits versprochen, eine Aversional-Summe von Zwanzigtausend fuͤnfhun- 
dert Gulden im Fl. 24 Fuß und zwar in konventionsmäßiger Münze, oder in verfallenen vom Landeskriegs-Kom- 
missariate creirten Obligationen, Kassenscheinen, und Zinskoupons in Sechsundzwanzig 3 jährigen Raten von Sie- 
benhundertachtundachtzig Gulden Siebenundzwanzig und Neun dreizehn Theil Kreuzer, wovon die erste am Ersten 
Jenner Eintausend achthundert und achtzehn und die letzte am Ersten Juli Eintausend achthundert und dreißig 
füllig ist, zur Landeskriegs-Kommissariatskasse der Provinz Oberhessen einzuzahlen. Außerdem wird Kbnigl. Preußi- 
scher Seits allen und jeden Ansprüchen entsagt, welche von den Grafschaften Wittgenstein an das Großherzogthum 
Hessen, wegen noch unberichtigter Kriegsprästationen derselben, insbesondere wegen gelieferter Fourage, geleisteter 
FSuhren, oder getracener Eingnartierung, sodann wegen der von fremden Gouvernements entweder bezahlten oder 
noch zu bezahlenden Vergütungen für Kriegsleistungen während des Jeitraums, in dem die ersagten Grafschaften 
unter Großherzogl. Hessischer Oberhoheit gestanden haben, gemacht werden kdunten. · 
Dritter Artikel. 
Da die Forderung der Aemter Caasphe und Berleburg an das Amt Biedenkopf wegen geleisteter Hülfsfuh= 
ren als eine Pevatforderung gedachter Aemter unter sich angesehen werden muß, so ist sie unter dem gegenwärti- 
jen Abkommen nicht begriffen; indessen wird Großherzogl. Hessischer Seits versprochen dafür zu sorgen, daß die 
etheiligten bald befriedigt werden. 
Vierter Artikel. 
Wenn die Kdnigl. Preusischen Behdrden, wegen der von den Wittgensteinschen Grafschaften getragenen 
Fiegslasten fernere Auskunft verlangen sollten, so soll sie ihnen von den einschlägigen Großherzogl. Hessischen 
Behbrden nicht nur ertheilt, sondern auch die hühresenden Verhandlungen zur Einsicht vorgelegt werden. 
ünfter Artikel. 
Die Allerhöchste Ratifikation dieses Vergleichs wird beiderseits vorbehalten. 
So geschehen Gießen, am öten Juli 1817. 
(L. S.) Westphal. L. S.) v. Kopp. 
bes hoswnin vor ene wird die Folge-Reibe der für die Gesetz-Sammlung besiimmten neuern Traktaten ansers be- 
u e . 
Da indessen die für den Preußischen Staat bichst aschtige Deutsche Bundesakte bisher noch nicht über- 
all authentisch bekannt gemacht worden, so wird ein treuer Abdruck dieser Urkunde, nicht allein in der Ursprache, 
sondern anch in der zu Paris im Jahre 1815, veranstglieten offiziellen Franzöfischen Uebersetzuns orbangem 5 
o. 23.
	        
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