Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Artikel II. 
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht für jeden 
Deserteur vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung 
einschließlich, für den Tag Drei Groschen Preußisch Kourant, für ein Pferd 
aber täglich Sechs Pfund Hafer, Acht Pfund Heu und Drei Pfund Stroh 
Verliner Gewicht, den Zentner zu einhundert und zehn Pfund, gut gethan. 
Die Berechnung der Futterkosten geschiehet nach den Marktpreisen des 
Orts oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Be- 
zahlung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. 
Artikel 12. 
Außer diesen Kosten, und der im nachfolgenden Artikel r3. bemerkten 
Belohnung, kann ein Mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn auch 
gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn 
ausuliefern hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, ge- 
nossener Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen 
haben möchte, nicht gefordert werden. 
Artikel 13. 
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur entdecke und zur Haft bringen 
Iétt, oder selber verhaftet, soll, sobald die Auslieferung wirklich geschieht, 
eine Gratifikation von Fünf Thalern Preußisch Kourant für einen Mann ohne 
Pferd, und von Zehn Thalern Preußisch Kourant für einen Mann mit dem 
Pferde gereicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen, und sofort bei 
der Auslieferung wieder erstatter werden. 
In Rücksicht anderer ond0e##refener Militairpflichtigen, die nicht nach Art. 2. 
in die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehbren, fällt dieses Kartelgeld weg. 
Artikel 193. 
Ueber den Empfang der, Artikel I. und 13. gedachten Kosten und 
Gratifikations-Erstattung, hat die ausliefernde Beh#rde zu quittiren; des 
elwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu enstattenden Unkosten halber, 
ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken 
entgegen steht, nicht aufzuhalten. 
Artikel 15. 
Allen Behörden, besonders den Grenz-Behörden, wird es strenge zur 
Pflicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge 
zu haben, und daher einen Jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen 
oder anderen Anzeichen sich ergiebt, daß er ein Deserteur sey, sogleich, ohne 
erst deshalb eine Requisition abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder nach 
Umständen zu verhaften. 6 
Artikel 16.
	        
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