Artikel II.
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht für jeden
Deserteur vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung
einschließlich, für den Tag Drei Groschen Preußisch Kourant, für ein Pferd
aber täglich Sechs Pfund Hafer, Acht Pfund Heu und Drei Pfund Stroh
Verliner Gewicht, den Zentner zu einhundert und zehn Pfund, gut gethan.
Die Berechnung der Futterkosten geschiehet nach den Marktpreisen des
Orts oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Be-
zahlung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung.
Artikel 12.
Außer diesen Kosten, und der im nachfolgenden Artikel r3. bemerkten
Belohnung, kann ein Mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn auch
gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn
ausuliefern hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, ge-
nossener Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen
haben möchte, nicht gefordert werden.
Artikel 13.
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur entdecke und zur Haft bringen
Iétt, oder selber verhaftet, soll, sobald die Auslieferung wirklich geschieht,
eine Gratifikation von Fünf Thalern Preußisch Kourant für einen Mann ohne
Pferd, und von Zehn Thalern Preußisch Kourant für einen Mann mit dem
Pferde gereicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen, und sofort bei
der Auslieferung wieder erstatter werden.
In Rücksicht anderer ond0e##refener Militairpflichtigen, die nicht nach Art. 2.
in die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehbren, fällt dieses Kartelgeld weg.
Artikel 193.
Ueber den Empfang der, Artikel I. und 13. gedachten Kosten und
Gratifikations-Erstattung, hat die ausliefernde Beh#rde zu quittiren; des
elwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu enstattenden Unkosten halber,
ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken
entgegen steht, nicht aufzuhalten.
Artikel 15.
Allen Behörden, besonders den Grenz-Behörden, wird es strenge zur
Pflicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge
zu haben, und daher einen Jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen
oder anderen Anzeichen sich ergiebt, daß er ein Deserteur sey, sogleich, ohne
erst deshalb eine Requisition abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder nach
Umständen zu verhaften. 6
Artikel 16.