Artikel 21.
» Indem auf diese Art eine regelmaͤßige Auslieferung der gegenseitigen
Deserteurs und Militairpflichtigen eingeleilet ist, wird jede eigenmächtige
Verfolgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebiete, als eine Verletzung
bes letzteren, streng untersagt und sorgfältig vermieden werden. Wer sich
dieses Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich
verhaftet,, und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden.
Artikel 22.
Als eine Gebietsverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem
Kommando, welches einen oder mehrere Deserreurs bis an die Grenze ver-
folgt, ein Kommandirter in das jenseitige Gebiet gesandt wird, um der
nächsten Ortsobrigkeit die Oesertion zu melden.
Diese Obrigkeit mutß vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Be-
reiche befindet, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Falle, wie
überhaupt jedesmal, wenv ein Deserteur von der Obrigkeic verhaftet wird,
kein Kartelgeld gezahlt. Der Kommandirte darf sich aber keinesweges an den
Deserteur vergreifen, widrigenfalls er nach Artikel 2 I. zu behandeln ist.
Artikel 23.
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorio,
Verführung jenseitiger Soldaken zur Desertion, oder anderer Unterthanen
zum Austreten mit Perletzung #hrer Militairpflicht, ist streng untersagt.
Wer eines solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich dessen schul-
dig gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unter-
worsfen. Wor sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von
leinrem Waterlande aug auf ahige oAr#e auf jenseitige Unterthanen zu wirken
sucht, wird auf desfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Unkersuchung
und nachdrücklicken Strafe gezogen werden.
Artikel 24.
Indem die gegenwärtige Kartel-Konvention an die Stelle der zwischen
den beiderseitigen Ministerien resp. unker dem 3ten und IIten August 1813.
getroffenen Vereinigung wegen Auslieferung der Deserteurs und mihsoiryn-
tigen Unterthanen tritt, sind nur diejenigen Deserteurs der Reklamation und
Auslieferung nicht unterworfen, welche bereits vor dem Zeitpunkte der letzt-
gedachten Vereinigung von den Truppen eines der hohen kontrahirenden Theile
ent ichen sind, und bei dem anderen Souverain Dienste genommen haben,
oder sonst in dessen Landen sich aufhalten. Desgleschen sollen solche militair-
pflichtige Untrerthanen, welche zwar erst nach dem vorstehend erwähnten Zeit-
punkte ausgetreten sind) jedoch nachweisen können, daß sie vor Publikation
der gegenwärtigen Konvention bereirs drei Jahre hindurch in dem jenseitigen
Gebiete ansässig gewesen sind) von der Reklamation ausgenommen seyn.
Artikel 25.