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Artikel 25.
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Publikation
wirklich in dem Militairdienst des andern Souverains sich befinden, sol die
Wabl frei stehen, entweder in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den
Diensten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müussen fie sich
längstens binnen einem Jahre, nach Publikation gegenwärtiger Konventidn,
desfalls bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath
zurückkehren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden.
Bei freiwilligen Kapitulanten treten diese Bestimmungen erst nach Ab-
lauf der Kapitulation ein.
Artikel 26.
Gegenwärtige Konvention wird von den beiderseitigen Regierungen zu
gleicher Zeit zur genauesten Befolgung publizirt werden, und ist gültig und
geschlossen auf Sechs Jahre, mit stillschweigender Verlängerung bis zu erfol-
gender Aufkündigung, welche sodann jederzeit jedem der hohen kontrahirenden
Theile ein Jahr voraus freisteht. ·
Sollten jedoch auf dem Bundestage allgemeine Beschluͤsse gefaßt werden,
welche mit einzelnen Bestimmungen der vorstehenden Konvention unvereinbar
sind, so wird das bundesschlußmaͤßige Verfahren an die Stelle der letzteren treten.
So geschehen und unterzeichnet Berlin, den Zten Mat 1818.
(L. S.)
Königl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Jordan.
Vorstehende Kartel-Konvention wird, nach dem Willen Seiner Maje-
stät des Kdnigs, zur allgemeinen Achtung und Befolgung hierdurch bekanur
gemacht.
Berlin, den gten Mai 1818.
Der Staakts-Kanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
VNe. 470.)