Publikations-Patente vom oten September 1814., 22sten April, Oten und
Ioöten November 18106. auf selbige sich nicht beziehen, durch vorläusige An-
ordnungen bereits erfolgt; in andern sind die unter den vorigen Regterungen
bestandenen Gesetze bisher noch gültig geblieben.
Zur völligen Bestimmung der neuen Rechtsverhältnisse in den vorge-
dachten Bezirken und Ortschaften, verordnen Wir nach erfordertem Gutachten
Unjers Staatsraths Folgendes:
§. I.
In denjenigen jener Distrikte und Ortschaften, welche im Jahre 1813.
mit den mit Unserm Staate wiedewereinigten Provinzen zwischen der Elbe
und dem Rbein zugleich oder auch erst im Jahre 181 4., in Besitz genommen
und darauf in Gemäßheit der Wiener Kongreßakte, mit Unserm Staate ver-
einigt worden sind, namentlich:
dem Fürstenthum Corvey;
den Besitzungen der Fürsten von Salm-Salm, Salm-Korburg, und Salm-
Horstmar, wie auch des Herzogs von Croy;
dem Preußischen Antheile der Besitzungen des Herzogs von Looz-Corswaren;
den Grasschaften Riltberg, Steinfurt, Hohen = Limburg und Oortmund,
Recklinghausen, Barby und Gommein nebst Elbenau;
den mit dem aufgelöseten Königreich Westphalen vereinigt gewesenen Thei-
len des vormals sachsüchen. Antheils der Grafschaft Mansfeld;
der vormaligen Reichs-Baronie Schauen;
den Herrschaften Rheda und Gütersloh, Anpholt, Werth und Gehmen; den
Aemteen Broich und Stprum; Treffurth und Dorla, sächsischen Antheils
und so welter,
hat es bei den Bestimmungen des Patenks vom oten September 1814., init
Näcksicht auf welche Unsere Gesetze, rach Anleitung der Kabinetsorder vom
20 sten Nevember 1813.. bereits seit dem sten Januar 1815. eingeführt sind,
sein Bewenden.
Ein Gleiches findet in Absicht der Stadt Lippstadr, zufolge der Ver-
einbarung mit der Fürstlich-Lippe-Octmoldschen Regierung, Slakt.
2.
In denjenigen später, in Gemäßheit der Wiener Kongreßakte, und be-
sonderer Staats= Berträge mit den Königreichen der Niederlande und Hanno-
ver, mit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar und mil dem Fürsten zin
Schwarz-