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Schwarzburg, zu Unserm Staat gekommenen Laͤndertheilen und Ortschaften,
weiche nachstehend benannt sind, naͤmlich:
den vormals Hannoͤverschen Aemtern Reckenberg und Klötze, und den Dör-
fern Rüdigershagen und Göänseteich;
dem Amte Bodungen, den Gerichten Allersberg und Hainröden, und den
Ortschaften Utterode und Bruchstädt, welche aus Schwarzburg-Sonders-
hausenscher Landeshoheit an Unsern Staat übergegangen sind; den vor-
mals zum Königreich Böhmen gehörigen, in den Preußischen Antheil der
Oberlausitz eingeschlossenen Orschaften Güntersdorf und Nieder-Ger-
clachsheim, mit deren Zubehör;
dem vormals Schwarzburg= NRudokskabtschen Dorfe Wohlkramshausen;
den Aemtern Heringen und Kelbra;
dem vormals Sachsen-Weimarschen Dorfe Ringleben, und den durch den
Grenz-Rezeß vom 7ten Oktober 1810. auf dem rechten Rheinufer von
dem Königreiche der Niederlande zu Unserm Sctaate gekommenen Ort-
schaften,
sollen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung nebst
den nachher erfolgten abändernden, erganzenden und erlduternden Bestimmun-
gen vom IAsten Oktober dieses Jahres an, gesetzliche Kraft haben.
. 3.
Es finden dabei die Bestimmungen der Patente wegen Eiführung Un-
serer Gesetze in den mit Unserm Staate vereinigren vormals sächsischen Pro-
vinzen vom 22sten April und 15ten November 1816. Anwendung, so weit
sich selbige nicht auf den darin festgesetzten Termin der eintretenden Gesegzes-
kraft, so wie auf die eigenthümliche Verfassung der gedachten Provinzen, be-
zieben. In Absicht der Niederländischen Abtretungen dient das Patent vom
oten September 181.1. zur Richsschnur.
#. 4.
In saämmtlichen, I#. 1. und 2. genannten Distrikten und Ortschaften sol-
len die Vorschriften des Hypotheken-Parents vom. 2sten Mai 1815., in so-
fern es noch nicht geschehen ist, ebenfalls zur Ausführung gebracht werden.
Die in den. 9. 2- und 3. dieses Patents bestimmte Frist zur Nachweisung
des Besitzritels, und zur Anmeldung der Real-Ansprüche, wird bis zum Isten
Mai 18190. und die im §. 7. nachgelassene Frist zur Provokation auf die
Ausmictelung, des Vorzugsrechts wird bis zum Tsten November 1810. hinaus-
gesetzt.
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