Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Schwarzburg, zu Unserm Staat gekommenen Laͤndertheilen und Ortschaften, 
weiche nachstehend benannt sind, naͤmlich: 
den vormals Hannoͤverschen Aemtern Reckenberg und Klötze, und den Dör- 
fern Rüdigershagen und Göänseteich; 
dem Amte Bodungen, den Gerichten Allersberg und Hainröden, und den 
Ortschaften Utterode und Bruchstädt, welche aus Schwarzburg-Sonders- 
hausenscher Landeshoheit an Unsern Staat übergegangen sind; den vor- 
mals zum Königreich Böhmen gehörigen, in den Preußischen Antheil der 
Oberlausitz eingeschlossenen Orschaften Güntersdorf und Nieder-Ger- 
clachsheim, mit deren Zubehör; 
dem vormals Schwarzburg= NRudokskabtschen Dorfe Wohlkramshausen; 
den Aemtern Heringen und Kelbra; 
dem vormals Sachsen-Weimarschen Dorfe Ringleben, und den durch den 
Grenz-Rezeß vom 7ten Oktober 1810. auf dem rechten Rheinufer von 
dem Königreiche der Niederlande zu Unserm Sctaate gekommenen Ort- 
schaften, 
sollen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung nebst 
den nachher erfolgten abändernden, erganzenden und erlduternden Bestimmun- 
gen vom IAsten Oktober dieses Jahres an, gesetzliche Kraft haben. 
. 3. 
Es finden dabei die Bestimmungen der Patente wegen Eiführung Un- 
serer Gesetze in den mit Unserm Staate vereinigren vormals sächsischen Pro- 
vinzen vom 22sten April und 15ten November 1816. Anwendung, so weit 
sich selbige nicht auf den darin festgesetzten Termin der eintretenden Gesegzes- 
kraft, so wie auf die eigenthümliche Verfassung der gedachten Provinzen, be- 
zieben. In Absicht der Niederländischen Abtretungen dient das Patent vom 
oten September 181.1. zur Richsschnur. 
#. 4. 
In saämmtlichen, I#. 1. und 2. genannten Distrikten und Ortschaften sol- 
len die Vorschriften des Hypotheken-Parents vom. 2sten Mai 1815., in so- 
fern es noch nicht geschehen ist, ebenfalls zur Ausführung gebracht werden. 
Die in den. 9&#. 2- und 3. dieses Patents bestimmte Frist zur Nachweisung 
des Besitzritels, und zur Anmeldung der Real-Ansprüche, wird bis zum Isten 
Mai 18190. und die im §. 7. nachgelassene Frist zur Provokation auf die 
Ausmictelung, des Vorzugsrechts wird bis zum Tsten November 1810. hinaus- 
gesetzt. 
Wir
	        
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