No. 477.) Bekanntmachung uͤber die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Mecklen-
burg-Strelitz. Vom 25sten Juni 1818.
Zoishen der Käniglich-Preußischen und der Großherzoglich-Mecklenburg-
Sctrelitzschen Regierung, ist unter dem 28sten Mai d. J. eine Kartel-Konven-
tion abgeschlossen worden, welche in allen wesentlichen Bestimmungen mit
der, durch die Cesetzsammlung No. 460. publizirten, Kartel-Konvention
vom Zten Mai d. J. mit der Großherzoglich-Mecklenburg = Schwerinschen
Regierung gleichlamend ist. Statt des vollständigen Abdruckes derselben,
genügt zur nädhern Kenntniß der Verschiedenheir, daß
1) der Lote Artikel der Konvention vom 3Zten Mai, als in besonderem
Verhältnisse begründet, in der Kartel-Konvencion mit der Großherzog=
lich-Mecklenburg-Strelitzschen Regierung gänzlich fehlt, und daher die
Artikel 10. bis 25. der letzteren mit den Artikeln II. bis 26. der ersteren
übereinstimmen;
2) Statt der im Artikel 21. der Konvention vom Zten Mai erwähnten
früheren Ministerial -Vereinigung vom Zten und IIten August 1813.,
in der Konvention mit Mecklenburg-Strelitz auf die Vereinigung vom
Tten Julius 1813. Bezug genommen worden ist;
3) im Artikel 6. Königlich-Preußzischer Seits die Stadt Prenzlau, und
Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzscher Seics die Residenzstadt Neu-
Strelitz zu Ablieferungsorten bestimmt sind.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher
Zeit zu bewirkenden Publikation an, in Kraft trilt, hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestär des Königs, daß
dieselbe von allen Militair= und Civil-Behörden, wie auch von sämmtlichen
Allerhochst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde.
Berlin, den 25fü#en Juni 1818.
Der Staakskanzler
C. Farst v. Hardenberg,