Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Die in den Vorstellungslisten A enthaltenen Militrpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission 
nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt. 
Mit Ermächtigung der Ersatzbehörden dritter Instanz darf von persönlicher Vorstellung der in 
den Vorstellungslisten B und C, b und c enthaltenen Militärpflichtigen ausnahmsweise allgemein 
abgesehen werden. 
Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C unter a aufgeführten Militärpflichtigen stets 
zur Vorstellung. 
Im übrigen siehe S. 72, 2. 
Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten: 
a) daß jeder Ersatzkommission von Beendigung des Musterungsgeschäfts bis zum Eintreffen der 
Ober-Ersatzkommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung bleiben muß, 
b) daß die Aushebung vor der Rekruteneinstellung und möglichst vor dem allgemeinen Beginn der 
Uebungen der Ersatzreserve und MarineErsobreseroe beendet ist, 
Tc) daß die Infanteri .#s. w. den Herbstübungen beiwohnen können. 
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtagswahlen sind Aushebungs- 
termine nicht anzuberaumen. 
Sind seitens der Civilvorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, so wird derselbe 
als feststehend den Ersatzbehörden dritter Instanz mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung zu 
tragen oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatzbehörde dritter Instanz herbeizuführen. 
Der Reiseplan der Ober-Ersatzkommission wird den Ersatzkommissionen mitgetheilt. 
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der vorläufigen Brigade-Ersatzvertheilung 
anzuschließen (§. 55). 
Die A der Ersatzkommissionen machen den Reiseplan amtlich bekannt und sorgen 
für die Bereitstellung der erforderlichen, Räumlichkeiten (§. 60, ). 
.Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Aushebungsgeschäft zu unter- 
brechen. Das militärische Personal (SF. 70, 1) kehrt sofort in seine Standorte zurück. 
8. 70. 
Berufung des Aushebungspersonals. 
Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus dem Infanterie-Brigadek 
  
u. s. w 
mit dem Brigade-Adjutanten u. s. w., dem zuständigen Bezirkskommandeur, einem znd Milltrart 
und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden General nach erfolgter 
Mittheilung des Reiseplans G. 69. 5) veranlaßt. Die Heranziehung des militärischen Unterpersonals 
bestimmt der Infanterie-Bri auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses. 
Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungspersonal der Civilvorsitzende und das bürgerliche Mit- 
glied der Ober-Ersatzkommission, der Civilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission und das nöthige 
Schreiber= und Aussichtspersonal. 
Die Heranziehung der im §. 61, / bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses 
durch den Civilvorsitzenden der Ersatztommission. 
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatz- 
kami ist Sache des Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission. 
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk beziehungsweise für sämmtliche in demselben liegenden Ge- 
bietstheile leincs Bundesstaates fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied. 
S. 71. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission. 
Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung der 
ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-theile sowie über 
die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten auf die verschiedenen Waffen- 
gattungen 2c. und Marinetheile. Auch bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatzreservisten,
	        
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