Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienste des gedachten 
Staates angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher, in 
der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überham#t 
bedingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung der- 
selben zwischen der requirirenden und der requirirten Behörde nöchig wird, ist 
der Auslieferung Anstand zu geben. 
Artikel 0. ·- 
Die in vorstehendem Artikel erwaͤhnten Requifitionen ergehen Koͤniglich- 
Preußischer Seits an das Koͤniglich-Hannoͤversche Generalkommandv zu 
Hannover, oder aber an die Provinzial-Regierung derjenigen Provinz, wohin 
der Deserteur sich begeben hat; und Kbniglich = Hannsverscher Seits an die 
nächste Provinzial-Regierung oder an das Generalkommando der Preußischen 
Provinz, wohin der Deserteur sich begeben. Von den Militairbehörden wer- 
den diejenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienst angenommen seyn sollten, von 
den Civil-Behörden aber diejenigen, bei denen dies der Fall micht ist, ausgeliefert. 
Artikel 10. 
Sollten zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und andern 
deutschen Bundesstaaten, welche durch die Köôniglich-Großbritannisch-Hanns- 
verschen Staaten von dem Preußischen Gebiete getrennt sind, Kartel-Kon- 
ventionen bestehen oder noch geschlossen werden, in deren Folge Auclieferungs- 
fälle Preußischer Deserteurs vorkommen; so sind die Königlich= Großbritan= 
nisch -Hannoverschen Behörden verpflichtet, dergleichen Deserteurs von solchen 
hinterliegenden dritten Staaten anzunehmen, und den weitern Transport nach 
den in Gemäßheit. des Arifels 6. zu bestimmenden Preußischen Ablieferungs-= 
orten in eben der Art zu veranskalten, als ob solche Oeserteurs innerhalb der König- 
lich-Großbritannisch-Hannoverschen Staaten selbst zuerst ergriffen worden wären. 
Eine gleiche Verpflichtung findet auf Seiten der Königlich-Preußischen 
Behörden statt, wenn in ähnlichen Fällen, auf dem Grund zwischen der 
Königlich = Großbritannisch= Hannöverschen Regierung und andern deutschen 
Bundesstaaten bestehender Kartel-Konventionen, Koniglich = Hannöversche 
Deserteurs das Königlich = Preußische Gebiet passiren müssen, um ihre Aus- 
lieferung zu bewirken. 
Artikel II. 
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht für jeden De- 
serteur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung 
einschließlich, für den Tag Drei gute Groschen Preußisch Kourank, für ein Perd 
aber täglich Sechs Pfund Hafer, Acht Pfund Heu, und Drei Pfund Stroh, 
Berliner Gewicht, den Zentner zu einhundert und zehn Pfund, gut gethan. 
Die Berechnung der Futterkosten geschiehet nach den Markspreisen des 
Orts oder der nächsten Stadt, wo die Arrctirung geschehen ist, und die Be- 
zahlung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. 
Artikel 12.
	        
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