wenn der Deserteur sich in ihrem Bereiche sindet, denfelben fofort verhaften,
und wird in diesem Falle, wie überhaupt jedesmal, wenn ein Deserteur von
der Obrigkeit verhaffet wird, kein Kartelgeld bezahlt. Der Kommandirte
darf sich aber keinesweges an den Deserteur vergreifen, widrigenfalls er nach
Art. 21. zu behandeln ist.
Artikel 23.
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorium,
Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder anderer Unterthanen zum
Auskreten, mit Werletzung ihrer Milikairpflicht, ist streng untersagt. Wer
eines so“ chea Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich desfen schuldig ge-
macht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen.
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seinem
Vaterlande aus auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird
auf deßfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und nach-
drücklichen Serafe gezogen werden.
Artilel 24.
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konvention von den
Truppen der einen der hohen kontrahirenden Mächte desertirt sind und entweder
bei der Armee des andern Souverains Militairdienste genommen haben, oder
sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in desfen Landen guf-
halten, sind der Reklamation und Auslieferung nicht unterworfen.
Artikel 25.
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeie der Publikation wirl-
lich in dem Militairdienst des andern Souverains sich befinden, soll die Wahl
freiftehen, entkweder in ihren Geburksort zurückzukehren, oder in den Dien-
#tten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich längstens
binnen einem Jahre, nach Publikation gegenwärtiger Fonvention, diesfalls be-
stimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkeh-
ren wollen, der Abschied unweigerlich ertheile werden.
Bei freiwilligen Kapitulanten kreten diese Bestimmungen erst nach Ab-
lauf der Kapitulation cin.
« Artikel 20.
Es versteht sich, und wird hierdurch noch ausdruͤcklich erklaͤrt, daß
durch keine der vorstehenden Bestimmungen den künftigen erwanigen Beschlus-
sen des Bundescages über einen allgemeinen Termin der Milikairpflichrigkeit
vorgegriffen, oder die bundesmäßige Auswanderungsfreiheit der Unterthanem
beschränkt werden soll.
Artikel 27.
Gegenwärtige Konvention wird beiderseiks, zu gleicher Zeit, zur genaue-
sten Befolgung. publizirt werden, und ist galtig und geschlossen auf Sechs
Jahre, mit stillschweigender Verlängerung bis zu erfolgender Aufkündigung,
welche-