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1,200,000 Rthlr. kann, wenn nach definitiver Feststellung des Bauplans sich
ein groͤßeres Kapital-Beduͤrfniß ergeben moͤchte, vom Verwaltungsrathe, vor-
behaltlich der Genehmigung des 3 durch Emittirung weiterer 3000 Akrien
bis auf 1,500,000 Rthlr. erhöht werden.
Den Aktienzeichnern wird nach Verhältniß ihrer ursprünglichen Betheili-
gung ein Vorzugsrecht auf die zu emittirenden neuen Aktien eingeraumt. Eine
weitere Erhöhung des Aktienkapitals kann jedoch ohne Zustimmung der Gene-
ralversammlung und ohne landesherrliche Genehmigung weder durch Emittirung
neuer Aktien, noch durch Anleihe stattfinden. Vorübergehende Benutzung des
Banquierkredits ist der Direktion gestattet, doch ist sie der Gesellschaft dafür
verantwortlich, daß eine Ueberschreitung des Bau= und Betriebskapitals dadurch
nicht herbeigeführt werde.
Tit. III.
Bestimmungen über Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der
Gesellschaft und den Aktionairs, über öffentliche Ickanmsmachungen
Abänderung der Statuten und über Auflösung der Gesellschaft
G. 21.
Schiedsrichter.
Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Aktionairen sollen durch
Schiedsrichter entschieden werden.
Die Letzteren sollen, wenn die Parteien sich nicht über alle vereinigen,
durch die Königliche Regierung zu Düsseldorf ernannt werden.
g. 22.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Jährlich sollen in der Generalversammlung die Resultate der Rechnungs-=
Ablage und ein Bericht über den Zustand der Geschäfte der Gesellschaft mit-
gerheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden im Auszuge in den
im K. 23. bezeichneten öffenrlichen Blätkern bekannt gemacht.
§. 23.
Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekannema-
chungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf die
dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie zweimal:
a) in der Allgemeinen Preußischen Zeitung,
b) in der Kölnischen Zeitung,
c) in der Duͤsseldorfer Zeitung,
ch im Frankfurter Journal,
e) im Crefelder Kreis- und Intelligenzblatt,
s) im Duisburger,
g) im