Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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welche sodann jederzeit jedem der hohen kontrahlrenden Theile Ein Jahr vot- 
aus freisteht. · 
So geschehen und unterzeichnet Berlin, den Zten Mai 1818. 
(I. S.) 
Konigl. Preußisches Ministerium der nuswärtigen Angelegenheiten. 
von Jordan. ** 
Vorstehende Kartel-Konvention wird, nach dem Willen Seiner Majestät 
des Königs, zur allgemeinen Achtung und Befolgung hiermit bekannt gemacht. 
Berlin, den IUsten Juli 1818. « ’ -" 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No. 481.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Preutzen und Hessen= 
Homburg. Vom. 2# en Juli 1818. 
Zoicchen der Koͤniglich-Preußischen und der Landgraͤflich-Hessen-Homburgi- 
schen Regierung, ist unterm # Zten Mai c. eine Kartel-Konvemion geschlossen 
werden, welche mit der, in No. 421. der Gesetzsammlung publizirten, Kartel- 
Konvention mit dem Königreiche Sachsen vom 1 8ten April 1817., in allen 
Punkten, bis auf folgende Modifkationen, übereinstimmt. 
» Im Artikel 10. ist nach den Worten: Drei Groschen Preußisch 
Keurank, hinzugefügt: oder Dreizehn und einen halben Kreuzer 
im 24 Gulden Fuß. Ferner ist in demselben Artikel Berliner Gewicht, 
den Zentner zu Einhundert und Zehn Pfund, bei Festsetzung der zu vergiri- 
genden Rationen für die Perde der Deserteurs angenommen worden. 
Im Areikel 12. ist nach den Worten: Fünf Thaler Preußisch 
Kourank, hinzugefügt: oder neun Gulden im 24 Gulden Fuß; und 
nach den Worten: Zehn Thaler Preußisch Kourant, ist hinzugefügt: 
oder Achtzehn Gulden im 24 Gulden Fuß. 
Indem auf diese Art die Bestimmungen der gedachten, mit der Land- 
gräflich-Hessen-Homburgischen Regierung abgeschlossenen Kartel-Konvention 
zur allgemcinen Kenninis gebracht werden, ist es der Wille Sr. Majestät des 
Kbnigs, daß dieselbe vom Tage ihrer Publikation an, in pöllige Kraft trote, 
und von allen Militair= und Civil-Behörden, wie auch von scummtlichen Aller- 
höchst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde. 
Bielefeld, den 20sten Juli 18 8. 
Der Staatskanzler 
C. Forst v. Hardenberg. 
 
	        
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