Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

—  69  —
k.  25.  Waͤnderungen  des  Tarifs  können,  der  Regel  nach,  nur  nach  ulleigemetne  Bestimden
  in  diesem  Gesetz  ausgesprochenen  Grundsätzen  geschehen.  '  ,»Rwisi»«mkwisp»
Mit  Ruͤcksicht  hierauf  und  auf  die  Veraͤnderungen  der  Waarenpreise  soll
der  Tarifsatz  alle  drei  Jahr  berichtiget,  und  der  Tarif  selbst  alsdann  jedesmal
landesherrlich  vollzogen  und  vollständig  von  neuem  herausgegeben  werden.
6.  26.  Erläuterungen  des  Tarifs,  welche  von  Einfluß  auf  die  Steuer--.  zuläuterungen  tes  %
pflichtigen  sind,  sollen  nur  jährlich  auf  einmal  ausgesprochen,  wenigstens  acht
Wochen  vor  dem  Isten  Januar  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  erst  von
diesem  Tage  ab,  angewandt  werden.
s.  27.  Eine  Befreiung  von  den  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Abgaben,seng  der  Exemeder
  eine  Schadloshaltung  wegen  etwa  behaupteter  Eremtionen,  findet  nicht  stutt.
§.  28.  Bei  der  Auslegung  dieses  Gesetzes  und  seiner  Beilagen  soll  %  Guslegung  dieses  Genirgend
  auf  die  altern  Steuergesetze  zurückgegangen,  sondern  nur  in  Anwendung
  gebracht  werden,  was  wegen  Auslegung  zweifelhafrer  Gesetze  im  Allgemeinen
  vorgeschrieben  ist.
§6.  20.  Die  Anordnungen  dieses  Gesetzes  kreten  in  den  drei  westlichen  s.  Vollziehung  befselben.
Provinzen,  sobald  das  Gesetz  bekannt  gemacht  worden,  in  den  sieben  östlichen
Provinzen  aber  erst  mit  dem  Tage  in  Kraft,  welchen  eine  besondere  Bekanntmachung
  des  Staats-Ministeriums  annoch  bestimmen  sou.
Wir  befehlen  allen  Unsern  Unterthanen  und  Beamten,  sich  nach  dem
Inhalte  dieses  Gesetzes  in  allen  Punkten  genau  zu  achten.
Urkundlich  ist  dasselbe  von  Uns  eigenhändig  vollzogen,  und  mit  Unserm.
Königlichen  Insiegel  bedrückr  worden.

Gegeben  Berlin,  den  26ften  Mai  1818.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.