B.
Zoll= und Verbrauchs-Steuer-Tarif
für die Provinzen
Westphalen, Cleve, Jülich, Berg, und Riederrhein.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei von dem Zolle und der Verbrauchs-Steuer bleiben:
1) Bäume, zum Verpflanzen, und Reben;
2) Bienenstöcke mir lebenden Bienen;
3) Branntweinspülich;
4 Dünger (tbierischer oder Stall)
5) Eier; "
0) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht, elnes einzelnen, von der Srenze durchschnte,
tenen zandgurs;
7) Fische und Krebse (selsche);
8) Futterkräuter und Heu;
0) Gartengewächse (#rüche) alle Blumen, Gemüse und Kraurarten, Echorien (ungetrocknete),
Kartoffeln und Rüben;
10) Geflügel und kleines Wildprett aller Art;
11) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch;
12) Hefen oder Bärme;
13) Hausgeräthe, (gebrauchtes), von Anziehenden zur eigenen Benußtzung;
14)0 Holz, (Brenn= und Nußbols), welches zu tande verfahren wird) und niche nach einer Holz,
" ablage zum Verschiffen bestimmt ist. Reisig und Besen daraus, Flechtweiden;
15) Kleidungsstuͤcke der Reisenden, auch deren Reisegeräth und Viktualien, zum Reiseverbrauch:
16) Lohkuchcen, (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
17) Milch;
18) Obst, (srisches);
10) Rohr und Schilf;
20) Sämereien für welche keln Tarlfsohß namenrlich ausgeworfen ist;
21) Sand, Lehm, Mergel und andere gewöhnliche Erdarcen, die niche mic elnem Jolle namene
lich betrossen sind;
22) Steine) (alle bedauene und unbebauene Bruch-) Schiefer-, Ziegqel- und Mauerstelne bei den
tandtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestummt sind;
23) Strol