Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

B. 
Zoll= und Verbrauchs-Steuer-Tarif 
für die Provinzen 
Westphalen, Cleve, Jülich, Berg, und Riederrhein. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei von dem Zolle und der Verbrauchs-Steuer bleiben: 
1) Bäume, zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienenstöcke mir lebenden Bienen; 
3) Branntweinspülich; 
4 Dünger (tbierischer oder Stall) 
5) Eier; " 
0) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht, elnes einzelnen, von der Srenze durchschnte, 
tenen zandgurs; 
7) Fische und Krebse (selsche); 
8) Futterkräuter und Heu; 
0) Gartengewächse (#rüche) alle Blumen, Gemüse und Kraurarten, Echorien (ungetrocknete), 
Kartoffeln und Rüben; 
10) Geflügel und kleines Wildprett aller Art; 
11) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch; 
12) Hefen oder Bärme; 
13) Hausgeräthe, (gebrauchtes), von Anziehenden zur eigenen Benußtzung; 
14)0 Holz, (Brenn= und Nußbols), welches zu tande verfahren wird) und niche nach einer Holz, 
" ablage zum Verschiffen bestimmt ist. Reisig und Besen daraus, Flechtweiden; 
15) Kleidungsstuͤcke der Reisenden, auch deren Reisegeräth und Viktualien, zum Reiseverbrauch: 
16) Lohkuchcen, (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
17) Milch; 
18) Obst, (srisches); 
10) Rohr und Schilf; 
20) Sämereien für welche keln Tarlfsohß namenrlich ausgeworfen ist; 
21) Sand, Lehm, Mergel und andere gewöhnliche Erdarcen, die niche mic elnem Jolle namene 
lich betrossen sind; 
22) Steine) (alle bedauene und unbebauene Bruch-) Schiefer-, Ziegqel- und Mauerstelne bei den 
tandtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestummt sind; 
23) Strol
	        
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