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23) Stroh, Spreu, Häckerling;
24) Thiere, (alle lebende), für wesche kein Tarifsah ausgeworfen ist;
255 Torf und Braunkohlen;
20) Trebern, Trestern.
Jweite Abtheilung.
Gegenstände, welche dem Jolle und welche der
uUnterworfen sind.
Zwölf gute Groschen, soder eln halber Thaler vom Preuhischen Zenener wird in der Regel bei
dem Eingange an Loll, und weiter gar keine Abgabe, weder bei der Wiederaussuhr, noch bei dem Ver-
brauche im tande erhoben.
Anuswahmen hiervon treten bei allen Gegenständen eln, welche eneweder nach dem WVorhergeben,
Ten ganz frel, oder nach dem Folgenden andern Abgabe-Süäben, namenclich unterworfen sind.
Zu den letztern gehören dlesenigen Gegenstände, welche
a) einem geringeren oder böhern Einfuhrzolle als einen halben Thaler vom Zenener unterwor-
fen sind, oder auch bei der Einfuhr unbelastet bleiben sollen;
b) bel der Ausfuhr mit elnem Folle belege sind;
P) bei dem Verbleiben im tande, neben dem Eingangszolle mic elner besondern Verbrauchssteuer be-
lastee sind.
Es sind folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden:
Verbrauchssteuer
Maaßstab Abgaben-Sätze.
[—
der ll bei Ver-
Gegenstände. ————— ,
rung. Eingange. Ausgange.S#euer
Rtl. Gr. Pf.el. Gr. Pf. Rll. Gr. Pf.
1. Abfälle von Gerbereien (elmleder) von Sein I
fensiedereien, Vitriolfabriken, Glashuͤtten und der
Fabrikation der Salpetersaͤure ......... .. . Zentner. fret.—½ —
2.Alaun .............. is Zentner.—12——-———18—
3.Apothekcr-undDroguerce-Waaren:
ChemischesabrikarefurdenMedizinaliuudGe-
werbsgebrauch, und Praͤparate, welche in diesem
Tarif nicht namentlich genannt sind, als: aͤtherische
Oehle, wohlriechende Wasser, Säuren, Salze u. .s. Zenener.—2——|ö
Anmerkung. Von rohen Erzeugaissen des Thier-
und Pflanzenreichs 2c#. c. zum Medizinal-Ge-
brauche, welche in diesem ar nicht ausge-
nommen sind, wird blos der Zoll von zwolf
Groschen bezahlt.
J) Baum-