Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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alle erforderliche Repartitionen, Buͤcher und Rechnun gen vorgelegt werden, um eine vollstaͤndige Nachwei- 
sung der in Herzogthum auestehenden Reste besagter Art fertigen zu konnen. 
K. J. Die Abthe#ilung der in der Peräquations-Lieferungs= Aequivalentgelder= und Zentralsteuer- 
Kasse befindlichen Geld= und Aktiv. Bestände (worunter jedorb die in dem vorigen F. und die in dem F. 13. 
weiter vorkommenden Posten nicht begrissen werden) geschicht bei den zwei zuerst g. nannten Kassen nach 
einem mit dem Sten Junü 1815. und bei der Drikten, nämlich der Zentralsteuerkasse, nach einem mit dem 
Tag, an welchem die Abtheilung vorgenommen wird, zu machenden Rechnungs-Abs #luß. Bei der Perä- 
q lationdtasse wird der in F. 1. festgesetzte Peräquations-Maaßstad, uno bei der Lieferungs-Aequibalentgel- 
der= und Jentralsteucrkasse der eb. u alldort bestummte Zentralsteuer-Maassstab befolgt. 
Unter die Bestande der Peräguationskasse wird auch die vermöge Königl. Sächsischen Generalls 
d. d. bten November 18307. F. 5. der Landeskomunssion untergeerdnete Hülfekasse gerechnet. 
. Alle diese Berechnungen geschehen durch eine gemeinschaftliche sabdelegirte und unverzuͤglich 
zusammen zu setzende Kommission, welcher alle zu ihrer Arbeit nothigen, oder sie erleichternden Buͤcher und 
Rechnungen, nebst ihren Beläͤren, auf jedesmaliges Verlangen, im Original mitzutheilen sind. 
&. 9. Noch vor Abtheilung der Kass nbestande wird von der subd. egirten Kommission untersucht 
werden, ob die Zahlungen, welche, in Gemäßbeit der vor dem öten Juni 1815. geschehenen Anweisungen, 
aus der Peräquations= und Jentralsteuerkasse zu leisten, und zu weschen die Jahlungemittel an besagte 
Kassen gelangt waren, wirklich erfolgt tind. Sollten Posten dieser Art woch unberichtiget sepn, und die für 
dieselben bestimmten Jahlungemittel sich noch in der Kasse vorfinden, so ist die Zahlung aus diesen Mitteln 
sonleich zu bewirken. Wenn hingegen die für dergleichen unberichtiget gebliebene Posten bestimmt gewesenen 
und in die Kassen gekomm-#nen Zahlurgs.nittel zwar am öten Juni 1815. noch darinne vorhanden waren, 
es jetzt aber nicht mehr sind: so übermmmt Sachsen die Haftung für dieselben, und wird für dicjenigen 
unter diesen Posten, welche in das Herzogth #um zu entrichtrn warcn, der Konigl. Preußischen Regierung 
die Vergütung in Zentralsteuer-Obligationen leisten. 
. 10. Besagie subd’legirte Kommission wird ihr Angenmerk auch dahin richten, daß die aus der 
Haupt-Zentralsteucrkasse für solche Zen:ralskeuerbeiträge, welche in der Folge erlassen worden sind, bereits 
hinausgegebenen, und ewa noch mecht wieder zurückgelieferten Zentratsteuer-Obl#igationen, sogleich in die 
Hauptkasse zurück verschafft werden, um emtt in die Theilung zu kommen. Insoweit dieses nicht sogleich mdg- 
lich sern sollte, werden dergleichen noch ausständige Obligationen bei dem Kassenabschluß zwar mit ge- 
rechnek, jedoch wird bei der Verthellung dafbr gesorgt, daß jeder Regierung die in ihrem Landestheil ausfie- 
henden zugewiesen werden. 
tzh. 11. Bei Verechnung des Zentralsteuer-Kasfenbestandes wird die dem Kottbusser Kreis mit Acht 
und Dreißig Tautend 3wethundert Bier und Achtzig Thaler Zwolf Groschen auferlegte Quote außer Ansatz 
gelassen, und die Zuz’eh ung dieses Kreifes als nicht geschehen betrachtet. 
S. 12. Duir von der Peräquations= und Zentralsleucrkasse verpfündeten Staatspapiere und deren dabei 
befindlich gewesene Koupons bleiben derjenigen Regierung, welcher, Kraft gegenwärtiger Konvention, die 
Tilgung der Schuld zur Last faͤllt, fuͤr die jene Staatepapiere verpfandet wurden. 
Die nach dem 5ten Juni 1815. zahlbar gewordenen, noch unerhobenen, und die kuͤnftig verfallenden 
Koupons dieser Papiere werden, insofern sie sich nicht bereits bei den Obligationen befinden, derjenigen Re- 
gierung audgeliefert, welcher sie, obiger Bestimmung nach, zufallen. 
.13. Von deuen aus der Finanz-Hauptkasse in die Zentralsteuerkasse geflossenen landschaftlichen 
sogenannten Rei beubachischen Obliganionen wird der am Sten Juni 1815. noch vorhanden gewesene, 
Mirhundert Zwei und Funfzig Tausend Sechshundert Thaler 
betragende Ueberrest nicht zu dem Kassenbestand gerechuet, sondern in der Art abgctheilt, daß der Kbnigl. 
Preuß schen Regierung vergleichsweise 
Zwei und Siebenzig Tausend Thaler 
nebst Ziusen, jedoch nur vom Sten Jum 1810. an, davon überlassen werden. ie übrigen 
« DreihundertAchtzigTanfndScchsbundekthalek, 
nebsibcnennichtanfvokcrxväbntcArtanPr.szmüberlassenenKOUPVUHUUIZMstIVIIAAUIMSUMMV 
infoweitlksstercsichtetwabkrcttöfind-eZentraTmtekkasscerhoben,undUchträgcdicfcrekbobenenZinsen 
mkkpkdckmdenkuasscndcstasidderselbenbcsiudlich,odckvonibkvcnvendctworden-Inb-fallessandieKbuigL 
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hat es hierbei sein Verbleiben. 
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