Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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und  ebenso  sollen  von  allen  Handelsartikeln,  ohne  Unterschied  des  Ursprunges,
bei  deren  Einfuhr  in  den  Zollverein  die  nämlichen  Abgaben  entrichtet  werden,
die  Einfuhr  derselben  mag  in  Schiffen  eines  zum  Zollvereine  gehörenden  Staates
  oder  in  Schiffen  der  gedachten  Republik  erfolgt  seyn.  Auch  sollen  von  allen
  Handelsartikeln,  die  Natur=  oder  Gewerbs-Erzeugnisse  des  Zollvereines  sind,
bei  deren  Ausfuhr  die  nämlichen  Abgaben  gezahlt  und  darauf  die  nämlichen
Ausfuhrvergütungen  und  Rückzölle  bewilligt  werden,  die  Ausfuhr  mag  in  Schiffen
  der  Orientalischen  Republik  oder  in  Schiffen  eines  zum  Zollvereine  gehörenden
  Staates  erfolgen,  und  ebenso  sollen  von  allen  Handelsartikeln,  die  Naturoder
  Gewerbs-Erzeugnisse  der  gedachten  Republik  sind,  bei  deren  Ausfuhr  die
nämlichen  Abgaben  gezahlt  und  darauf  die  nämlichen  Ausfuhrvergütungen  und
Rückzölle  bewilligt  werden,  die  Ausfuhr  mag  in  Schiffen  eines  zum  Jollvereine
gehörenden  Staates  oder  in  Schiffen  der  gedachten  Republik  erfolgen.

Artikel  6.

Um  jedem  Mißverständnisse  über  die  Vorschriften  zu  begegnen,  nach  welchen
  zu  beurtheilen  ist,  welche  Schiffe  im  gegenseitigen  Verkehre  als  Schiffe
eines  zum  Zollvereine  gehörenden  Staates  und  als  Schiffe  der  Orientalischen
Republik  del  Uruguay  zu  betrachten  sind,  so  wird  hiermit  vereinbart,  daß  alle
Schiffe,  welche  zur  Führung  der  Flagge  eines  zum  Zollvereine  gehörenden  Staates
  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  berechtigt  sind,  als  Schiffe  eines  solchen
Staates,  und  alle  Schiffe,  welche  zur  Führung  der  Flagge  der  Orientalischen
Republik  nach  deren  Gesetzen  berechtigt  sind,  als  Schiffe  dieser  Republik  angefehen
  werden  sollen.  Die  Dokumente,  welche  zum  Nachweise  dieser  Berechtigung
nach  den  Gesetzen  eines  jeden  der  betheiligten  Staaten  erforderlich  sind,  wird
man  sich  gegenseitig  mittheilen.

Artikel  7.

Es  soll  den  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereines  vollkommen  freistehen,
  in  den  Gebieten  der  Orientalischen  Republik  del  Uruguay  ihre  Geschäfte
und  Angelegenheiten  selbst  zu  betreiben,  oder  deren  Besorgung  solchen  Personen
als  Makler,  Faktoren,  Agenten  oder  Dollmetscher  zu  übertragen,  die  sie  hierzu
ausersehen,  und  sie  sollen  nicht  verpflichtet  seyn,  in  diesen  Eigenschaften  andere
Personen  als  diejenigen  zu  verwenden,  welche  dazu  auch  von  den  Bürgern  der
Orientalischen  Republik  del  Uruguay  verwendet  werden,  und  sie  sollen  in  der
Wahl  der  Personen,  welche  sie  in  diesen  Eigenschaften  zu  vertreten  haben,  nicht
beschränkt  werden,  auch  nicht  gehalten  seyn,  denselben  andere  oder  höhere  Löhnung
  oder  Gebühren  als  diejenigen  zu  zahlen,  welche  in  gleichem  Falle  auch