Das eheliche Güterrecht nach den privatinternat. Bestimmungen d. EG. z. BGB. 105
Den Bestimmungen des Art. 16 liegt der in Art. 30 EG. z. BGB.
allgemein ausgesprochene und zum Gesetz erhobene Gedanke zu Grunde,
daß die Anwendung ausländischer Gesetze ausgeschlossen ist, wenn sie gegen
den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Bestimmungen
der §§ 1357, 1362, 1405 und 1435 BGB. sind im Interesse des inländischen
Verkehrs getroffen. Wer im Vertrauen auf die gesetzliche Regel,
daß dem Ehemann an dem Vermögen der Ehefrau Nutzuießung und Verwaltung
zustehe, sich mit dem Ehemann auf solche Rechtsgeschäfte über
Bestandtheile dieses Vermögens einläßt, welche unter der Voraussetzung des
Bestehens der ehelichen Nutznießung und Verwaltung an jenen Gegenständen
für die Ehefrau bindend sein würden, soll (dies ist der Zweck der
Bestimmung des § 1435) in diesem Vertrauen in Ansehung der Wirksamkeit
solcher Rechtsgeschäfte nicht getäuscht werden, es sei denn, daß die
Ausschließung oder Aenderung der Verwaltung und Nutzuießung zur Zeit
der Vornahme des Rechtsgeschäfts nach Maaßgabe der Vorschriften der
88 1558 ff. im Güterrechtsregister eingetragen, oder dem Dritten bekannt
war. Wer im Vertrauen auf die gesetzliche Regel, daß die Frau berechtigt
ist, Rechtsgeschäfte, welche auf den Haushalt Bezug haben, für den Mann
zu besorgen und ihn zu vertreten, solche Rechtsgeschäfte mit der Frau
abschließt, soll von der Voraussetzung ausgehen dürfen, daß die Frau
thatsächlich zur Vornahme dieser Geschäfte berechtigt ist, sofern nicht aus
dem Güterrechtsregister eine Beschränkung der diesbezüglichen Rechte der
Frau ersichtlich ist. Wer mit einer Frau ein Rechtsgeschäft abschließt, das
als Ausfluß eines von ihr betriebenen Erwerbsgeschäftes sich darstellt,
soll von der Voraussetzung ausgehen dürfen, daß der Mann seine Einwilligung
zum Betriebe des Geschäfts und zur Vornahme aller durch
dasselbe bedingter Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten gegeben hat.
Der Zweck dieser Bestimmungen wäre offenbar sehr unvollständig erreicht,
wenn sie nicht auf Inländer wie Ausländer unterschiedslos Anwendung
finden würden, wenn sie Bestimmungen ausländischer Gesetze
weichen müßten, welche dem Verkehr nicht gleich günstig sind, wie die
deutschen Gesetze.
Aus dem Zweck der mehrgenannten Bestimmungen ergiebt sich aber
weiter, daß sie auch auf Rechtsgeschäfte im Ausland wohnender Ehegatten,
deren güterrechtliche Verhältnisse den deutschen Gesetzen unterworfen sind,
keine Anwendung finden und daß vollends eine analoge Anwendung des
Art. 16 auf die nicht in Deutschland wohnenden Ausländer (wie Barazetti
a. a. O. S. 82 annimmt) unbedingt als ausgeschlossen zu erachten ist,
ganz abgesehen davon, daß die Anwendung der §§ 1357, 1405 und 1453
in dem Güterrechtsregister eine Einrichtung voraussetzt, die kaum in allen
Staaten zu finden sein wird.