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lungen oder wie sie sonst Namen haben, in beweisender Form vorzulegen.
Wer diesen Auflagen ungehorsamer Weise kein Genuͤge leistet und seinen Be-
sitztitel nicht hoͤchstens bis zum Ablauf des Jahres 1821. nachweiset, soll
durch fiskalische Strafen zu seiner Obliegenheit nachdruͤcklich angehalten wer-
den, und der Erleichterungen, welche dieses Patent den Interessenten bei
der ersten gegenwaͤrtigen Einrichtung, namentlich auch in Hinsicht der Kosten
und Stempel gewaͤhrt, verlustig seyn.
§. 21. Jedoch wird durch die gegenwärtige Verordnung an den Rech-
ten der Mitbelehmten und Gesammthänder, sie mögen zur Eintragung in die
Hypothekenbücher angemeldet werden oder nicht, und insbesondere an den
Bestimmungen des sächsischen Mandats vom 30sten April 1764. Titel 6. F. 1.
nichts geändert.
g. 22. Desgleichen gehören blos persbnliche, insbesondere bloße Wech-
selschulden, so wie alles andere, was sich nicht zur Eintragung in die Hy-
pothekenbücher eignet, nicht zum Gegenstand dieser Verordnung.
V. Gemein= #§# 23. Diejenigen, welche sich nicht melden, behalten zwar ihre
Goftliche Rechte gegen die Person ihres Schuldners oder gegen dessen Erben, und kön-
gen. nen sich auch an das ihnen verhaftete Grundslück, in sofern solches noch in
den Händen des gegenwärtigen (das heißt, des im Praklusionstermine das
Grundstück inne habenden) Besitzers befindlich ist, halten. Gegen einen drit-
ten aber und zu dessen Nachtheil soll ein solcher Gläubiger kein Realrecht an
das Grundstück auszunben im Stande seyn.
H. 24. Wenn daher Jemand erst nach dem isten Januar 1822. mit
einer Vindikationsklage, oder mit anderen Eigenthums-Ansprüchen an ein
Grundstück hervortritt, so kann er damit nur gegen den jetzigen Besitzer, Falls
das Gut noch in dessen Händen ist, gehört werden, und muß auch, wenn
er obsiegt, alle bis dahin auf das Grundstück eingetragene Hypotheken und
andere Realrechte anerkennen, und den Inhabern solcher Forderungen aus
dem Gute eben so gerecht werden, als wenn er ihnen die Rechte selbst ein-
gerdumt hätte.
§. 25. Wird aber ein anderer Realanspruch, der nicht das Eigen-
thum betrifft, nach dem #sten Januar 1822. angemeldet, und das Grund-
stück befindet sich noch in den Händen des gegenwärtigen Besitzers F. 23.,
so soll zwar ein solcher Gläubiger gegen den Besitzer ebenfalls noch gehörr,
und ihm gestattet werden, sich an das verhaftete Grundstück zu halten. Er
muß aber allen bis dahin schon zur Eintragung angemeldeten Hypotheken-
forderungen mit seinem Anspruch nachstehen, und kann zum Nachtheil der-
selben von seinem erstrittenen Realrechte keinen Gebrauch machen.
g. 26.