Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Nach  erfolgter  Genehmigung  sind  die  ortsstatutarischen  Bestimmungen  in  der  für
ortspolizeiliche  Vorschriften  festgesetzten  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Mit  dieser
Bekanntmachung  treten  sie,  sofern  nicht  ein  späterer  Zeitpunkt  besonders  festgesetzt  wird,
in  Kraft.

Art.  32.

Die  polizeilichen  Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  der  Bau-,  Straßen-,  Fluß-,
Eisenbahn-,  Telegraphen-,  Feuer=  und  Sicherheitspolizei,  werden  durch  dieses  Gesetz,  abgesehen
  von  den  in  Art.  25  Abs.  2  und  nachstehend  in  den  Art.  33  und  34  enthaltenen
Bestimmungen,  nicht  berührt.

Art.  33.

Die  Eisenbahnbehörden  sind  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebs  zu.
verlangen  befugt:

1)  daß  Bäume,  welche  höher  gewachsen  sind,  als  ihre  Entfernung  von  der  Umgrenzung
  des  lichten  Raumes  um  das  nächstgelegene  Schienengleis  beträgt,  um  das  Höhermaß
  abgenommen  werden,  wenn  die  Gefahr  ihres  Niederstürzens  auf  den  Bahnkörper
besteht;

2)  daß  mit  Hopfenstangen  und  sonstigen  Vorrichtungen  zum  Aufpflanzen  von  Gewächsen,
  wo  die  Gefahr  des  Niederfallens  der  Stangen  oder  sonstigen  Vorrichtungen
auf  den  Bahnkörper  besteht,  ein  deren  Höhe  gleichkommender  Abstand  von  der  Umgrenzung
  des  lichten  Raums  um  das  nächstgelegene  Schienengleis  eingehalten  wird;

3)  daß  mit  größeren,  eine  längere  Aufbewahrung  im  Freien  bezweckenden  Aufhäufungen
  leicht  brennbarer  Stoffe,  wie  Heu,  Stroh,  Garben,  Futter  und  dergleichen,  eine
Entfernung  bis  zu  15  m  von  der  Eisenbahnlinie,  vom  Ende  der  Umgrenzung  des  lichten
Raums  um  das  nächstgelegene  Schienengleis  an  gerechnet,  eingehalten  wird.

Zweige  und  Wurzeln,  welche  auf  den  Bahnkörper  einschließlich  der  zu  demselben  gehörigen
  Dämme,  Böschungen  und  Gräben  hinüberragen,  können  die  Eisenbahnbehörden
sofort  beseitigen  lassen,  wo  dieß  die  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebs  erfordert.

Art.  34.

Die  Telegraphenbehörden  sind  zu  Fernhaltung  von  Störungen  des  öffentlichen  Telegraphenbetriebs
  zu  verlangen  befugt,  daß  die  Zweige  von  Bäumen  und  Sträuchen,  welche
den  auf  Grund  und  Boden  der  Eisenbahnen,  auf  öffentlichen  Wegen  oder  deren  Zube-