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Nach erfolgter Genehmigung sind die ortsstatutarischen Bestimmungen in der für
ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten Weise öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser
Bekanntmachung treten sie, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt besonders festgesetzt wird,
in Kraft.
Art. 32.
Die polizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Bau-, Straßen-, Fluß-,
Eisenbahn-, Telegraphen-, Feuer= und Sicherheitspolizei, werden durch dieses Gesetz, abgesehen
von den in Art. 25 Abs. 2 und nachstehend in den Art. 33 und 34 enthaltenen
Bestimmungen, nicht berührt.
Art. 33.
Die Eisenbahnbehörden sind im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs zu.
verlangen befugt:
1) daß Bäume, welche höher gewachsen sind, als ihre Entfernung von der Umgrenzung
des lichten Raumes um das nächstgelegene Schienengleis beträgt, um das Höhermaß
abgenommen werden, wenn die Gefahr ihres Niederstürzens auf den Bahnkörper
besteht;
2) daß mit Hopfenstangen und sonstigen Vorrichtungen zum Aufpflanzen von Gewächsen,
wo die Gefahr des Niederfallens der Stangen oder sonstigen Vorrichtungen
auf den Bahnkörper besteht, ein deren Höhe gleichkommender Abstand von der Umgrenzung
des lichten Raums um das nächstgelegene Schienengleis eingehalten wird;
3) daß mit größeren, eine längere Aufbewahrung im Freien bezweckenden Aufhäufungen
leicht brennbarer Stoffe, wie Heu, Stroh, Garben, Futter und dergleichen, eine
Entfernung bis zu 15 m von der Eisenbahnlinie, vom Ende der Umgrenzung des lichten
Raums um das nächstgelegene Schienengleis an gerechnet, eingehalten wird.
Zweige und Wurzeln, welche auf den Bahnkörper einschließlich der zu demselben gehörigen
Dämme, Böschungen und Gräben hinüberragen, können die Eisenbahnbehörden
sofort beseitigen lassen, wo dieß die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erfordert.
Art. 34.
Die Telegraphenbehörden sind zu Fernhaltung von Störungen des öffentlichen Telegraphenbetriebs
zu verlangen befugt, daß die Zweige von Bäumen und Sträuchen, welche
den auf Grund und Boden der Eisenbahnen, auf öffentlichen Wegen oder deren Zube-