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Falls zur Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden. Er-
giebt sich das Gegentheil, so ist die Bundesversammlung verpflichtet, dem
verletzten Bundesstaate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen
zu lassen, und solche so weit auszudehnen, als noͤthig ist, damit demselben volle
Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde.
Art. XXXVIII. Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats, oder
aus andern zuverlaͤssigen Angaben, Grund zu der Besorgniß geschoͤpft wird,
daß ein einzelner Bundesstaat, oder die Gesammtheit des Bundes, von ei-
nem feindlichen Angriffe bedroht sey, so muß die Bundesversammlung sofort
die Frage: ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist? in
Berathung nehmen, und darüber in der kürzest-möglichen Zeit einen Aus-
spruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem
Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzen-
den Vertheidigungsmaaßregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener
Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die
dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.
Art. XXXIX. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht
feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß
in diesem Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschlossen
werden mag, ohne weitern Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungsmaaß-
regeln geschritten werden.
Art. XI. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklrung
genöthigt, so kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe
vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen beschlossen werden.
Art. XII. Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über
die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche
Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachte-
ten Vertheidi smaaßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Ver-
sammlung ausgesprochene Kiegserkldrung sämmtliche Bundesstaaten zur unmit-
telbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.
Art. XIIII. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden isi, durch die
Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger
denjenigen Bundesstaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt
sind, unbenommen, gemeinschaftliche Verrheidigungsmaaßregeln unter einander
zu verabreden.
Art. XLIIII. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Be-
schützung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die
förmliche Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in so fern er
es der Lage der Sachen und seiner Stellung angemessen findet, unter voraus-
gesetzter Einwilligung des andern Theils, diese Vermittelung übernehmen: je-
doch darf dadurch der Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebiets
zu ergreifenden Vertheidigungsmaaßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der
Ausführung der bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten.
Art.