Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Sollen  von  der  Frau  Gegenstände,  die  zum  Gemeingute  gehören,  veräußert  werden,
bevor  die  Frau  sich  über  die  Annahme  oder  Ausschlagung  der  Gütergemeinschaft  erklärt  hat,
so  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  145  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

Artikel  134.

Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Gütertrennungsverfahren
  anhängig,  so  bleiben  bis  zur  Erledigung  des  Verfahrens  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend.  Der  Erledigung  des  Verfahrens  steht  es  gleich,  wenn  das  Verfahren  ein  Jahr
lang  nicht  betrieben  wird.

Die  bisherigen  Gesetze  bleiben  auch  für  das  Verfahren  in  Geltung.

Artikel  135.

Eine  gerichtliche  Entscheidung,  durch  welche  die  Gütertrennung  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  ausgesprochen  ist,  wird  nicht  dadurch  unwirksam,  daß  die  Veröffentlichung  oder  der
Vollzug  unterbleibt.  Dies  gilt  jedoch  nicht,  wenn  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  die  im  Artikel  196  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Civilprozeßordnung
und  Konkursordnung  bestimmte  Frist  schon  abgelaufen  ist.

Artikel  136.

Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  die  Gütergemeinschaft
  nach  den  Artikeln  1530  bis  1535  des  Pfälzischen  Civilgesetzbuchs  ausgeschlossen,
so  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Güterstand  der  Verwaltung
und  Nutzuießung  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  Artikel  125  Abs.  2,  des  Artikel  126  Abs.  4  und  der  Artikel  128
bis  132,  134,  135  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  137.

Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  Gütertrennung,
  so  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Vorschriften  der  §S  1427  bis  1430  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  Vorschrift  des  Artikel  130  findet  entsprechende  Anwendung.

Artikel  138.

Vereinbarungen,  durch  welche  die  Ehegatten  für  einen  der  in  den  Artikeln  124,  136,  137
bezeichneten  Güterstände  die  bisherigen  Vorschriften  in  einzelnen  Beziehungen  geändert  oder
ergänzt  haben,  werden  von  der  Aenderung  des  Güterstandes  nicht  berührt.

Das  Gleiche  gilt  für  eine  von  einem  Dritten  getroffene  Anordnung  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Art.

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