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rungsfrift der verfallenen und unabgehoben gebliebenen Jinsen, sfindet auch auf
die Zius-Coupons der sächsischen Kammer-Kredic-Kassen-Scheine und Steuer-
Kredie-Kassen-Obligationen Anwendung.
3.
Kann die Bernichtung des Zinsleistens (talon) von einem Kammer-
Kredit-Kassen-Schein oder einer Steuer-Kredit-Kassen -Obligarion auf die-
jenige Art dargethan werden, welche im F. 13. der Verordnung vom Ibten
Juni 1819. vorgeschrieben ist; so soll der neue Zinsleisten auf den Grund dieses
Beweises sofort ausgefertigt werden. Im Fall der Beweis aber nicht voll-
ständig geführt worden, oder wenn der letzte Inhaber den Verlust eines solchen
Zinsleistens blos behauptek, hat derselbe, ehe er die Ausferkigung des neuen
Zinsleistens verlangen kann, zuvor die Kapiral-Schuldverschreibung im Original
bei der Staats-Schulden-Tilgungs-Kasse vorzulegen, und überdem noch den
Ablauf der vierja4hrigen Verjährungsfrist von der Zeit ab, als der letzte zum
verlornen oder vernichteten Zinsleisten gehbrige Coupon hätte gezahlt werden
sollen, abzuwarten.
1
Ein Gleiches (§. Z.)-gilt auch in Beziehung auf verlorne oder vernichtete
Zinsleisten von sächsischen Central-Steuer-Obligationen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Bei-
drückung Unsers Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 7ten Juni 1821.
¶. s) Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 655.) Allerböchste Kabinetsorder vom 7ten Juni 182 1., über die bffentliche Aus-
stellung inländischer Fabrikate.
A-% Ihren Antrag vom 23sten März d. J. will Ich über die öffentliche Aus-
stellung inländischer Fabrikate, und die für die ausgezeichnetesten derselben an-
zuordnende Preisaustheilung, Folgendes hiermit fesisetzen.
1) Vom Isten September 1822. an findet in Berlin die Ausstellung solcher
vaterländischen Fabrikate sechs Wochen hindurch statt;
Jahrgang 1821. P 2) das