Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Glauben,  wie  Unsern  Forstbeamten  (§.  10.)  in  dem  daselbst  gedachten  Falle
gewährt  werden,  wenn  die  Förster  auf  Lebenszeit  bestellt,  und  sie  eben  so,  wie
G.  20.  vorgeschrieben,  vor  Gericht  vereidet  worden,  welchen  Falls  sie  jedoch
ebenfalls  an  Pfand=  und  Strafgeldern  keinen  Antheil  haben  dürfen.  Mangel#t
eines  dieser  Erfordernisse,  so  haben  die  Aussagen  der  gedachten  Förster  nur  diejenige
  Beweiskraft,  welche  ihnen  nach  den  bereits  geltenden  Gesetzen  beizulegen
  ist.
E  g.  20.

Die  Gemeinen  treiben  die  ihnen  zuerkannten  Entschaͤdigungen  und  Geldstrafen,
  wenn  der  Verurtheilte  zur  Gemeine  gehoͤrt,  durch  ihre  Gemeinekassen
auf  die  naͤmliche  Weise,  wie  ihre  Gemeinegefaͤlle,  ein,  und  lassen,  im  Fall  die
Beitreibung  fruchtlos  ist,  darüber  ähnliche  Zeugnisse,  wie  K.  27.  vorgeschrieben
ist,  dem  Gericht,  oder  dem  öffentlichen  Ministerium  zugehen.  Wenn  die  Verurtheilten
  aber  nicht  zur  Gemeine  gehören,  so  werden  die  Entschädigungen  und
Geldstrafen  auf  dem  sonst  gewöhnlichen  Wege  beigetrieben,  der  überall  eintritt,
wenn  die  Entschädigungen  und  Geldstrafen  einem  Privat-Forstbesitzer  zuerkannt
sind.

.30.

Nach  dreimal  erfolgter  Bestrafung  eines  einfachen  Helzdiebstahls,  soll
bie  vierte  und  fernere  Entwendung  dieser  Art  mit  einer  Einsperrung  von  vier
Wochen  bis  zu  zwei  Jahren  in  einem  Atbeits=  oder  Besserungshause  geahndet
werden.  «

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Sind  bei  einem  Holzdiebstahl  Gewaltthaͤtigkeiten  von  dem  Gepfaͤndeten
ausgeuͤbt,  oder  ist  dieselbe  sonst  mit  einem  Vergehen  oder  Verbrechen  begleitet,
so  treten  die  gemeinen  Strafgesetze  ein.

g.  32.

In  Ansehung  der  Entwendungen  des  bereits  gefaͤllten,  im  Walde  oder
an  den  Ablagen  stehenden  Nutz=  oder  andern  Holzes,  so  wie  des  Schwemmoder
  Flößhotzes,  behält  es  bei  den  Strafbestimmungen  der  G.  1  140.  bis  1741.
des  20fsten  Titels.,  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,  mit.Weglassung  der
körperlichen  Zöchtigung,  und  in  denjenigen  Provinzen,  worin  das  Allgemeine
Landrecht  noch  nicht  eingeführt  ist,  bei  den  dort  geltenden  Strafgesetzen  sein
Bewenven.

S.  33.

In  obigqen  drel  Fällen  (§#.  30.  3  I.  und  32.)  tritt  das  gewöhnliche  peinliche
  oder  in  den  §.  24.  gedachten  westlichen  Provinzen  auch,  nach  Unterschied,
das  korrektionelle  Verfahren  ein.  Finden  sich  daher  in  dem  Verzeichnig  (§.  1  .
Entwndungen,  welche  diesen  Charakter  an  sich  tragen,  so  muß  der  Richter

solche