Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

2) das Recht zu bieser Ausstellung zugelassen zu werden, hat jedes Fabrikat, 
auch das groͤbste, wenn dessen Gebrauch allgemein verbreitet, und es im 
Verhältniß zum Preise gut gearbeitet ist; 
3) die Gewerbtreibenden, welche an der Ausstellung Theil nehmen wollen, 
sind gehalten, sich bei ihrer landräthlichen Behörde zu melden, welche die 
Nachweisungen den Regierungen einreichen; 
4) die Regierungen ernennen eine Kommission zur Prüfung, ob die Gegen- 
stande von der Beschaffenheit sind, daß sie zur Nationalausstellung zuge- 
lassen werden kônnen. 
Die Kommission besteht aus sechs Fabrikanten unter dem Vorsitze des 
Gewerberaths der Regierung. 
5) Es findet eine Preisvertheilung für die ausgezeichnetesten Fabrikate, in gol- 
denen, silbernen und ehernen Denkmünzen bestehend, start; auch beauf- 
trage Ich Sie, Mir demnachst diejenigen Gewerbtreibenden zu höheren 
Auszeichnungen namhaft zu machen, welche durch wesentliche Verbesse- 
rungen in der Fabrikation und ausgezeichneten Betrieb ihres Gewerbes, 
einen bedeutenden Einfluß auf das Wohl der Provinz und den Absatz an 
Fabrikaten geübt haben. 
6) Die Preisvertheilung geschieht auf den Ausspruch einer Kommission von 
funfzehn Mitgliedern, welche hier in Berlin zusammentritt, und deren 
Ernennung Ich Ihnen überlasse. Auch bestimmt diese Kommission, welche 
Fabrikate eine ehrenvolle Erwähnung verdienen. Der Ausspruch dieser 
Kommission wird öffentlich bekannk gemacht. 
7) Für alle Gegenstände, welche für preiswürdig oder einer ehrenvollen Er- 
wähnung werth erkannt worden sind, werden die Transporkkosten ersetzt. 
8) Von allen Gegenständen, wofür ein Preis ertheilt worden, wird eine 
Probe in die Waarensammlung der technischen Deputation des Handels- 
Ministeriums niedergelegt, mit einer Bezeichnung, welche den Namen des 
Fabrikanten, seinen Wohnort, die bewilligte Auszeichnung und den Preis 
der Waare enthält. 
Berlin, den 7ten Juni 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Grafen von Buͤlow. 
  
(No. 656.)
	        
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