Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

101 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 9. — 
  
(No. 659.) Verordnuns über die Kompetenz der Friedensgerichte in den Nheinprovinzen. 
Vom 7ten Juni 1821. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen r. . 
thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: 
In Unserm Kabinetsbefehl vom 19ten November 1818., die Justiz- 
Verfassung in den Rheinprovinzen betreffend, haben Wir die Grundzuͤge 
bestimmt, wie die Friedensgerichte, mit Hinsicht auf den erweiterten Ge— 
schaͤftskreis der uͤbrigen Justizbehoͤrden, eingerichtet, und mit diesen in naͤ— 
here Uebereinstimmung gebracht werden sollen. Um diesen Zweck, so viel 
es die noch bestehende Rechtsverfassung gestattet, zu erreichen, haben Wir 
auf den, im Einverstaͤndniß mit dem Justizminister, von dem Staatskanzler 
gemachten, und von der Justizabtheilung Unseres Staatsraths mitberathe- 
nen Antrag, für dienlich erachtet, in den bisherigen gesetzlichen Bestimmun- 
gen über die Kompetenz der Friedensrichter einige Abänderungen zu kreffen, 
dieselbe in einigen Punkten zu erweitern, und auch hierin eine groͤßere 
Gleichfoͤrmigkeit in den verschiedenen Landestheilen der Rheinprovinzen ein- 
zufuͤhren. Wir verordnen daher wie folgt: 
g. 1. 
Die Kompetenz der Friedensgerichte in streitigen Rechtssachen, soll 
nach den bieherigen, in den Rheinprovinzen bestehenden Gesetzen, beurthei- 
let werden. Doch wird die Summe, über welche sie ohne Appellation er- 
kennen, auf Zwanzig Thaler Preußisch Courant, und diejenige, worüber 
Jahrgang 182t. Q sie 
(Ausgegeben zu Berlin ben 7ten Juli 1821.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.