Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— J. — 
werden vom Chef angenommen und bestellt. Derselbe muß dabeĩ zuerst auf die 
Armee-Gendarmerie, dann auf qualifizirte Leute aus den Garnisonkompagnien, 
demnächst aber auf Rapitulanten, die ihre Dienstzeit vollendet haben, Räücksicht 
nehmen. 
Zu diesem Zweck hat das Kriegsministerium ihm vollständige, von den 
Generalkommandos einzufordernde und alljährlich zu erganzende Listen über alle 
dahin gehörige und zum Gendarmeriedienst qualiffzirte Subjekte mitzutheilen. 
In diese Listen darf nur aufgenommen werden, wer 
a) den unverletzten Ruf der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und eines un- 
tadelhaften Lebens, auch wegen eines gemeinen Vergehens niemals eine 
körperliche Strafe erlitten hat; 
b) ganz fertig lesen, verständlich schreiben und in den vier Species rechnen 
kann; und 
c) von sertem gesunden Körperbaun und von guten natürlichen Geistesanla- 
gen ist. 
Der Chef der Gendarmerie hat die hierauf zu richtenden Prüfungen zu 
veranlassen, die Brigadiers oder Kommandeurs deshalb mit Anweisung zu ver- 
sehen, und demnächst über die Tüchtigkeit und Anstellung des geprüften Sub- 
jekts zu entscheiden, der Brigadier aber dafür zu haften, daß die Prüfung ge- 
wissenhaft, streng und zweckmässig erfolge. Jedes Individuum, welches die 
Prüfung nicht bestanden hat, wird ohne weiteres in den Listen gelöscht. 
K. 7. 
Die Anstellung eines Gendarmen ist für die ersten, seit dem Tage des 
Dienstantritts zu rechnenden sechs Monate, nur provisorisch; wenn er schon 
während dieses Zeitraums der Erwartung nicht entspricht, kann er ohne weiteres 
vom Chef entlassen werden. 
. 8. 
Die Entlassung, nach Ablauf der oben gedachten ersten sechs Monate, 
kann nicht allein durch Kriegesrecht, sondern mit gleicher rechtlicher Wirkung. 
auch durch Standrecht, alsdann jedoch nur unter Bestätigung des Chefs vef- 
hängt, und soll insonderheit, wenn ein Gendarme zum drittenmal wegen Ver- 
letzung seiner Dienstpflichten bestraft wird, jederzeit neben der ordentlichen 
Strafe erkannt werden. 
K. 0. 
„Das Korps der Gendarmerie hat, wenn es gemeinschaftlich mit den Linien- 
truppen in Dienstthätigkeit ist, den Vorrang. Das Kommando führt in solchen 
Fällen zwan immer, ohne Rücksicht auf das Korps, zu welchem er gehort, der 
im Dienst aͤltere Offizier; ist dieses aber der Anfuͤhrer der Linientruppen,, so ist 
derselbe den Antraͤgen des Gendarmerie Anfabrers nachzukommen verpflichtet. 
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