134 Vermischte Mittheilungen.
abzuweisen sei. Allein derartige Erwägungen, die nur für den bestimmten
Thatbestand gelten und eine weitergehende Anwendung nicht vertragen,
können hier nicht zutreffen, weil X. überhaupt nicht mit sich kontrahirt
hat, vielmehr in der Urkunde einseitig als Käufer auftritt, das Verhältniß
auch nicht etwa so anzusehen ist, als ob X. durch den Substitnirten
wiederum für sich handelte; denn wenn der Bevollmächtigte,
wie hier, von der ihm zugestandenen Substitutionsbefugniß dergestalt Gebrauch
macht, daß er im Namen des Vollmachtgebers den Dritten zu
dessen Bevollmächtigten bestellt, so ist der Dritte unmittelbarer Bevollmächtigter
des Vollmachtgebers (Motive Bd. 1 S. 232). Ob
der Bevollmächtigte bei mißbräuchlicher Substituirung, insbesondere im
Falle einer Gefährde, sich schadensersatzpflichtig machen wird, bemißt
sich nach allgemeinen Grundsätzen, ist hier auch nicht weiter zu erörtern.
Beschluß vom 1. Februar 1900.
IV. Vermischte Mittheilungen.
1) Zur Behandlung der gesetzlichen Hypothekentitel. Nach Nrt. 54
des bayr. Ges. v. 9. Inni 1899, betr. die Uebergangsvorschristen zum BGB. können
gesetzliche Hypothekentitel nach dem Inkrafttreten des BGB. außer in den Fällen 50
bis 53 a. a. O. nicht mehr entstehen. Nach der Fassung dieser Bestimmung wäre
man versucht, anzunehmen, daß die gesetzlichen Hypothekentitel, soweit sie zur Zeit des
Inkrasttreteus des BGB. bestehen, durch die veränderte Gesetzgebung nicht berührt
würden. Dem ist jedoch nicht so. Das Wesen des geseßlichen Hypothekentitels besteht
in der durch das Gesetz begründeten Bestimmung einer Sache zum Unterpfand für eine
bestimmte Forderung (Regelsberger, bayr. Hyp.-Recht S. 208). Diese Bestimmung
selbst entipringt aus der Schuldnereigenschaft des Eigenthümers des betreffenden Grundstücks.
Die Eigenschaft eines Schuldverhältnisses ist demnach der Grund, aus dem das
Gesetz den Hypothektitel gewährt hat. Die Frage, ob einem Auspruch ein gesehlicher
Hypothekentitel zukommt, eurscheidet sich also nach dem Gesetze, welchem das betrefsende
Rechtsverhältniß, dem der Anspruch entspringt, überhaupt unterstellt ist. Es kommt also
nicht darauf an, ob der gesepliche Oypothekentitel zur Zeit des Inkrafttretens des BGB.
besteht, sondern darauf, ob das jeweils zur Auwendung kommende Recht einen solchen
Hypothekentitel kennt oder nicht. Maßgebend ist deshalb in erster Linie der Ark. 170
EG. z. BSB. Kommen für ein Schuldverhältniß die bisherigen Gesetze zur Anwendung
und kennen diese einen gesetzlichen Hypothektitel, so hat es hiebei auch nach
dem Inkrasttreten des BG. sein Bewenden (z. B. unter dem alten Recht entstandene
Forderungen von Baumaterialienlieferanten), und andererseits besteht dieser Titet nicht
mehr, wenn, wie nach Art. 203 a. a. O. bezüglich des Rechtsverhältnisses zwischen
Eltern und Kindern, die neuen Bestimmungen ohne Weiteres Anwendung sinden
(3. B. bei unter dem bisherigen Rechte ausgezeigtem Vater- oder Muttergut). Für
die Fortdaner der unter dem alten Recht entstandenen Hypothekentitel kann man sich
auch nicht auf Art. 177 AG. z. BGB. berusen. Die Bestimmungen des bayrischen
HOypothekeurechts sind, wie oben gezeigt, keine Vorschriften des „Liegenschaftsrechts“ im
Sinne des genaunnten Artikels. Eine derartige Anfrechterhaltung würde übrigens auch