Metadata : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

242  Anlage  9.

nenden  Platten,  und  Formen  erstrecken;  bei  Druckschriften  im  engeren  Sinne  hat  auf  An—
trag  des  Betheiligten  statt  Beschlagnahme  des  Satzes  das  Ablegen  des  letztern  zu  ge—
schehen.  Bei  der  Beschlagnahme  sind  die  dieselben  veranlassenden  Stellen  der  Schrift
unter  Anführung  der  verletzten  Gesetze  zu  bezeichnen.  Trenubare  Theile  der  Druckschrift,

welche  nichts  Strafbares  enthalten,  find  von  der  Beschlagnahme  auszuschließen.  §  27.

Während  der  Dauer  der  Beschlagnahme  ist  die  Verbreitung  der  von  derselben  bezioffenen
  Druckschrist  oder  der  Wiederabdruck  der  die  Beschlagnahme  veranlassenden  Stellen
unstatthaft.

Wer  mit  Kenntniß  der  verfügten  Beschlagnahme  dieser  Bestimmung  entgegen  handelt,
wird  mit  Geldbuße  bis  500  Mark  oder  mit  Gesängniß  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  §  28.
Ueber  die  Bestätigung  oder  Aufhebung  der  vorläufigen  Beschlagnahme

hat  das  zuständige  Gericht  zu  entscheiden.

Diese  Entscheidung  muß  von  der  Staats-Anwaltschaft  binnen  24  Stunden  nach
Anordnung  der  Beschlagnahme  beantragt  und  von  dem  Gericht  binnen  24  Stunden  nach

Empfang  des  Antrags  erlassen  werden.

Hat  die  Polizeibehörde  die  Beschlagnahme  ohne  Anordnung  der  Staatsanwaltschaft
  verfügt,  so  muß  sie  in  die  Absendung  der  Verhandlungen  an  die  letztere  ohne  Verzug
und  spätestens  binnen  12  Stunden  bewirken.  ·

Wenn  nicht  bis  zum  Ablauf  des  5.  Tages  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme  der
bestätigende  Beschluß  des  Gerichts  der  Behörde,  welche  die  Beschlagnahme  angeordnet
nat  zugegangen  ist,  erlischt  die  letztere  und  muß  die  Freigabe  der  einzelnen  Stücke  erolgen.
  §  24.  —-Die

  Verantwortlichkeit  für  Handlungen,  deren  Strafbarkeit  durch  den  In—
batt  ziner  Druckschrift  begründet  wird,  bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  allgemeinen
Strafgesetzen.  ·

Zttzdic  Druckschrift  eine  periodische,  ist  der  verantwortliche  Redakteur  als
it  zu  bestrafen,  wenn  nicht  besondere  Umstände  die  Annahme  seiner  Thäterschaft  aus—

hließen.  20.

A—  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Thatbestand  einer  strafbaren
Handlung,  so  sind  der  verantwortliche  Redakteur,  der  Verleger,  derjenige  Drucker,  welcher
die  Druckschrift  gewerbsmäßig  vertrieben  oder  sonst  öffentlich  verbreitet  hat,  soweit  sie  nicht
als  Thäter  oder  Theilnehmer  zu  bestrafen,  wegen  Fahrläßigkeit  strafbar,  wenn  sie  nicht
die  Anwendung  der  pflichtmäßigen  Sorgfalt  oder  Umstände  nachweisen,  welche  diese  Anwendung
  unmöglich  gemacht  haben.  *!i½.“7

Die  Bestrafung  für  jede  der  benannten  Personen  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,
wenn  sie  den  Verfasser  oder  Einsender,  oder  bei  nicht  periodischen  Druckschriften,
den  Herausgeber,  oder  als  einen  der  in  obiger  Reihenfolge  von  ihr  Benannten
eine  Person  bis  zu  der  Verkündigung  des  ersten  Urtheils  nachweist,  welche  im  Bereich
der  richterlichen  Gewalt  eines  deutschen  Bundesstaates  sich  befindet  oder  falls  sie  verstorben
ist,  sich  zur  Zeit  der  Veröffentlichung  befunden  hat;  hinsichtlich  des  Verbreiters  ausländischer
  Druckschriften  außerdem,  wenn  ihm  dieselben  im  Wege  des  Buchhandels  zugekommen

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ind.  .

Oeffentliche  Aufforderungen  mittelst  der  Presse  zur  Aufbringung  der
wegen  einer  strafbaren  Handlung  erkannten  Geldstrafen  und  Kosten,  sowie  öffentliche
eshemiahe  mittelst  der  Presse  über  den  Empfang  der  zu  solchen  Zwecken  gezahlten  Beiträge
  sind  verboten.  Das  zufolge  solcher  Aufforderungen  Empfangene  oder  der  Werth  desselben
ist  der  Armenkasse  des  Orts  der  Sammlung  für  verfallen  zu  erklären.  8  16.

Die  Anklageschrift  oder  andere  amtliche  Schriftstücke  eines  Strasbrozesses  dürfen  durch
die  Presse  nicht  eher  veröffentlicht  werden,  als  bis  dieselben  in  öffentlicher  Verhandlung
kund  gegeben  worden  sind  oder  das  Verfahren  sein  Ende  erreicht  hat.  §  17.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift,  welche  Anzeigen  aufnimmt,
  ist  verpflichtet,  die  ihm  von  öffentlichen  Behörden  mitgetheilten  amtlichen  Bekanntmachungen
  gegen  Zahlung  der  üblichen  Einrückungsgebühren  in  den  nächsten  Nummern
des  Blattes  aufzunehmen;  ebenso  eine  Berichtigung  der  in  einer  Druckschrift  mitgetheilten
Thatsachen  auf  Verlangen  einer  betheiligten  Behörde  oder  Privatperson  aufzunehmen,  sofern
die  Berichtigung  von  dem  Einsender  unterzeichnet  ist,  keinen  strafbaren  Inhalt  hat  und
sich  auf  thatsächliche  Angaben  beschränkt.  §  10.  11.  "

Die  Strafverfolgung  der  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  durch  die  Verbreitung
  von  Druckschriften  strafbaren  Inhalts  begangen  werden,  sowie  der  sonstigen  Vergehen,
  welche  in  diesem  Gesetze  mit  Strafe  bedroht  sind,  ver  jährt  in  6  Monaten.  8  22.