242 Anlage 9.
nenden Platten, und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf An—
trag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letztern zu ge—
schehen. Bei der Beschlagnahme sind die dieselben veranlassenden Stellen der Schrift
unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trenubare Theile der Druckschrift,
welche nichts Strafbares enthalten, find von der Beschlagnahme auszuschließen. § 27.
Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der von derselben bezioffenen
Druckschrist oder der Wiederabdruck der die Beschlagnahme veranlassenden Stellen
unstatthaft.
Wer mit Kenntniß der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung entgegen handelt,
wird mit Geldbuße bis 500 Mark oder mit Gesängniß bis zu 6 Monaten bestraft. § 28.
Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme
hat das zuständige Gericht zu entscheiden.
Diese Entscheidung muß von der Staats-Anwaltschaft binnen 24 Stunden nach
Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht binnen 24 Stunden nach
Empfang des Antrags erlassen werden.
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft
verfügt, so muß sie in die Absendung der Verhandlungen an die letztere ohne Verzug
und spätestens binnen 12 Stunden bewirken. ·
Wenn nicht bis zum Ablauf des 5. Tages nach Anordnung der Beschlagnahme der
bestätigende Beschluß des Gerichts der Behörde, welche die Beschlagnahme angeordnet
nat zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die Freigabe der einzelnen Stücke erolgen.
§ 24. —-Die
Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den In—
batt ziner Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen
Strafgesetzen. ·
Zttzdic Druckschrift eine periodische, ist der verantwortliche Redakteur als
it zu bestrafen, wenn nicht besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft aus—
hließen. 20.
A— der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren
Handlung, so sind der verantwortliche Redakteur, der Verleger, derjenige Drucker, welcher
die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat, soweit sie nicht
als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen, wegen Fahrläßigkeit strafbar, wenn sie nicht
die Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche diese Anwendung
unmöglich gemacht haben. *!i½.“7
Die Bestrafung für jede der benannten Personen bleibt jedoch ausgeschlossen,
wenn sie den Verfasser oder Einsender, oder bei nicht periodischen Druckschriften,
den Herausgeber, oder als einen der in obiger Reihenfolge von ihr Benannten
eine Person bis zu der Verkündigung des ersten Urtheils nachweist, welche im Bereich
der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates sich befindet oder falls sie verstorben
ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer
Druckschriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen
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ind. .
Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung der
wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie öffentliche
eshemiahe mittelst der Presse über den Empfang der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge
sind verboten. Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben
ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären. 8 16.
Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strasbrozesses dürfen durch
die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung
kund gegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat. § 17.
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt,
ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen
gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in den nächsten Nummern
des Blattes aufzunehmen; ebenso eine Berichtigung der in einer Druckschrift mitgetheilten
Thatsachen auf Verlangen einer betheiligten Behörde oder Privatperson aufzunehmen, sofern
die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und
sich auf thatsächliche Angaben beschränkt. § 10. 11. "
Die Strafverfolgung der Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung
von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie der sonstigen Vergehen,
welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, ver jährt in 6 Monaten. 8 22.