Metadaten : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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5.  72.
Hat  der  Trassat  in  Fällen,  wo  die  Verfantei,  von  der  Tertptallen.  Fhbeng  ist  (5.  B1.  b.  e).
aus  irgend  einem  Grund  spter“  accepkirt,  als  im  vorigen  F.  vorgeschrieben  442  v  R  muß  die  Acceptation
auf  den  Tag  zurückdatirt  werden,  wo  sfe  corschsnn  ha#e  gesckehen  sollen.

We  der  Trassok  die  Acceptation  nicht  schlechterdings  arerwger,  sonderm  verlangt  hat,  daß

chsel  bis  zur  Versallgeit  zurückbeholten  werde,  so  nult  der  Inhaber  solches  tbun,  und  zur  Verwicher

  ebeniefe  n.  Hat  der  Trassat  die  Acceptation  ganz  verweigert,  oder  unter  Befecheit

  ven  7  welche  r  Inhaber  nicht  gesallen  Gaen,  wuie  occepe#rk,  odne  die  Zurückbehaltung  des
Wechsels  verlangt  zu  will  ober  spöterbin,  doch  vor  Ablouf  der  Verfallzeit,  noch  #ben  acceptiren,
  so  muh  der  Inbaber,  wenn  er  den  Wechsel  noch  nict  inchgesemet  dat.  4#  n  Erstattung
  der  Er  sien  und  Schaden  ssch  gefallen  lassen.  Die  etwa  schon  euf  den  W  el  ehenerden  6
schränkte  oeccptation  wird  aledann  r  5„6  so,  5%  sie  noch  grses  biritn

Die  Terlallzeit  wird  hier  in  den  Fällen  der  Wer  ptaiien  sich  nichter  (.  81.  b.  c),
nach  der  Zeu  ###chust,  wo  diese  eigente#h  *t  7  sollen.  (5.  71.)

Eine  einmal  geschebene  Acceptation  i  den  Acceptanten  zur  wechselmaͤsligen  Zahlung,  von
welcher  ihn  weder  die  ene  noch  -  Ted  des  Trassanten,  noch  dessen  oder  eines  Indossanten  Widerrus
  (Contreordre)  beser  Ill  jedoch  der  Prdsentane  unbestritten  nur  Bevollmächtigter,  so  konn  des
sen  Gemwalt.zeber  die  an  hu  51  leistende  Zadtlung  contramandiren,  und  der  Acceptank  bat  diese  Anweilung
  zu  befolgen,  indem  er  außerdem  den  Contramanvirenden  zu  entsch#bigen  verdunden  ist.

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e  das  Inslrumenk  kein  —  oder  ½  Wechselkrast  len  W½m  oder  der  Accepkant
nicht  %  sesstbige  so  wurd  er  gleichwohl  dem  Présentanken  und  seinen  Nachsolgern  durch  die  Acceptation
  zur  Zahlong  verpflichtet,  und  kann  darauf  im  ordentlichen  oder  Erecutzivproceh  delangt  werden.
Er  wird  dann  uß  eintr  angesehen,  welcher  die  BezablssngemkkskemdmSchuldfemeakmulcttvcct
cessorische  aber  nicht  subsidiorilche  Weise  versprochen  hak,  und  die  Iossannente  werden  in  Räcksicht
leiner  nach  den  Grundsähen  der  eigentlichen  oehlsen  beurtheilt

5.  76.
Sind  von  einem  Wechsel  mehrere  mit  der  nsthigen  Bemerkung  (5.  24.)  versehene  Ene#nhlorege  *
gesertigte  .  durch  Indossamente  oder  Cessionen  auf  verschiedene  Inhaber  vekemm:n  so  ge

diesen  der  vor.  dessen  Eremplar  vom  Trassaten  G4urpeirn  worden  ist.  Het  der  Trassat  beide  *8
o  muß  er  se  beide  brpebene  bat  aber  den  Regreß  on  den,  welcher  den  Berrug  oder  das  Versehe
hangen  hot.  Hat  er  noth  keins  oder  ein  dritteb  (die  ihm  lelbst  oder  einem  Drikeen  bbersendere  Mm)

acteptirt,  so  kann  rriuaige  Wechselinhaber,  welchem  nack  den  Bestimmungen  des  .  61.  der  Vorzug
gebudrk,  vor  den  andern  Acceptatton  und  rerp.  Jahlung  verlangen,  von  welcher  letztern  den  Trassaten
auch  eme  vor  der  Versallzeit  an  einen  andern  schon  geleislele  Jahlung  nicht  befreit.

6.  7
Giebr  der  Trassat  den  -  ohne  deutliche-  Enszung  zurück,  so  gilt  das  für  eine  lischwese
gende  uu  der  Acceptat
rigert  er  die  3-ntchae  des  Wechsels,  so  kann  er  dazu  in  einem  summarischen  Verfahren
angcni  werden,  er  müßte  denn  bintängliche  Grüne  dofür  angeben  können,  dah  der  Wechlel  oder
das  lchie  Jat  ossament  falsch  oder  in  wesemtlichen  Siäcken  versälscht  seo,  welchensalls  der  Wechsel  in.
gemnin  Berwahrung  genommen,  dem  Inbaber  aber  eine  vidimirke  Abschrift  desselben  nebst  einem
Dexositenschein  gegeben  werden  mu