Nr. 91. 1916. 543
1916 zur Verordnung des Reichskanzlers
( Weantmchung vom 134. Inge Maßnahmen auf dem. Gebiete der Fettvom
8. Juni 1916 über vorläufige
nersorgung.
ur Verordnung des Reichskanzler
Maßnahmen auf dem Gebiete der
wird bestimmt: · »
I. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde
zu Schwerin · · » ..
II. Untere Verwaltungsbehörden sind die Kreisbehörden für Volksernährung.
III.8ie den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den
Gemeindevorstand.
Schwerin, den 14. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.-L.
v. Meerheimb.
s vom 8. Juni 1916 über vorläufige
Fettversorgung —. RBl. S. 447 —
für Volksernährung
(3) Bekanntmachung vom 6.Juni 1916, betreffend Weitervertrieb der von der
Firma A. Malsburg in Schönebeck a. E. bezogenen Futtermittel-Mischprodukte.
"r achstehendes Verbot des stellvertretenden. kommandierenden Generals des
IX. Armeekorps vom 12. Mai 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 6. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIb. Nr. 53 745/4169. Nr. 1369. Altona, den 12. Mai 1916.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit dem
des Gesetzes über den Belagerungszustand und dem Gesetze vom 119 Dezember ndr
7*
betreffend die Abänderung des Gesetzes über d ich i
Interesse der öffentlichen Wmpbßse en Belogerungszustand, verordne ich im