Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  91.  1916.  543
1916  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers

(  Weantmchung  vom  134.  Inge  Maßnahmen  auf  dem.  Gebiete  der  Fettvom

  8.  Juni  1916  über  vorläufige
nersorgung.

ur  Verordnung  des  Reichskanzler

Maßnahmen  auf  dem  Gebiete  der

wird  bestimmt:  ·  »

I.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde

zu  Schwerin  ·  ·  »  ..
II.  Untere  Verwaltungsbehörden  sind  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung.


III.8ie  den  Gemeinden  übertragenen  Anordnungen  erfolgen  durch  den

Gemeindevorstand.
Schwerin,  den  14.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.-L.
  v.  Meerheimb.

s  vom  8.  Juni  1916  über  vorläufige
Fettversorgung  —.  RBl.  S.  447  —

für  Volksernährung

(3)  Bekanntmachung  vom  6.Juni  1916,  betreffend  Weitervertrieb  der  von  der
Firma  A.  Malsburg  in  Schönebeck  a.  E.  bezogenen  Futtermittel-Mischprodukte.

"r  achstehendes  Verbot  des  stellvertretenden.  kommandierenden  Generals  des
IX.  Armeekorps  vom  12.  Mai  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  53  745/4169.  Nr.  1369.  Altona,  den  12.  Mai  1916.
Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  in  Verbindung  mit  dem
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  und  dem  Gesetze  vom  119  Dezember  ndr
7*

betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  d  ich  i
Interesse  der  öffentlichen  Wmpbßse  en  Belogerungszustand,  verordne  ich  im