Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Im  vormaligen  Herzogthume  Nassau,  sowie  in  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheilen  und  dem  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirke
Homburg  werden  erhoben:

1)  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung,  insbesondere  für  die  gerichtliche
Verfügung,  durch  welche  eine  freiwillige  Versteigerung  gestattet  oder
dem  Bürgermeister  der  Gemeinde  aufgetragen  wird,  fünf  Zehntheile
der  vollen  Gebühr;

2)  für  jeden  vom  Amtsgerichte  abgehaltenen  Versteigerungstermin  die  volle
Gebühr;

3)  für  die  Genehmigung  der  Zuschlagsertheilung  von  Seiten  des  Versteigerers,
wenn  dieselbe  gerichtlich  aufgenommen  oder  gerichtlich  beglaubigt  wird,
die  in  den  §S§.  34,  37  oder  42  bezeichneten  Gebühren.

Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  wenn  in  demselben  zur

Abgabe  von  Geboten  aufgefordert  worden  ist.

Werden  mehrere  Grundstücke  oder  sonstige  Gegenstände  des  unbeweglichen
Vermögens  in  demselben  Verfahren  versteigert,  so  sind  die  Gebühren  nach  dem
zusammenzurechnenden  Werthe  der  mehreren  Gegenstände  des  Verfahrens  zu  berechnen;
  die  Gebühr  für  die  Beurkundung  des  Zuschlages  oder  für  die  Genehmigung
der  Zuschlagsertheilung  von  Seiten  des  Versteigerers  wird  jedoch  für  jeden  Käufer
besonders  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  ihm  zugeschlagenen  Gegenstände
  berechnet.

Finden  mehrere  Versteigerungstermine  statt,  so  wird  die  Gebühr  für  jeden
Termin  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  in  ihm  ausgebotenen  Gegenstände
  besonders  berechnet.

Schuldner  der  Kosten  für  die  Zuschlagsertheilung  ist  der  Ersteher;  im
Uebrigen  finden  auf  die  Zahlungspflicht  die  allgemeinen  Bestimmungen  Anwendung.


Für  die  nach  Maßgabe  der  Versteigerungsbedingungen  erfolgende  Sicherung
des  Erlöses,  insbesondere  durch  Stellung  eines  Bürgen,)  wird  eine  besondere  Gebühr
  nicht  in  Ansatz  gebracht.

Im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  behält  es  in  Ansehung  der
Gerichtsgebühren  im  Falle  des  gerichtlichen  Verkaufs  von  Immobilien  bei  den
Vorschriften  der  §#.  60,  63  bis  66  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1887,  betreffend
das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereiche
  des  Rheinischen  Rechts,  (Gesetz=  Samml.  S.  136)  sein  Bewenden.

C.  47.

Für  die  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen,  von  Früchten  auf  dem
Halme  und  von  Holz  auf  dem  Stamme,  sowie  von  Forderungen  oder  sonstigen
Vermögensrechten  werden  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  Gegenstände
  erhoben: