Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freiz.  G.  Unteranl.  B  1  Eisenacher  Vtr.  11.  Juli  53.  65

Anteranlage  B1  (zu  Anlage  B  Anmerkung  1).
Uebereinkunft  zwischen  Nreußen  und  den!)  anderen  deutschen  Staaten
megen  Verpflegung  erkrankter  und  Zeerdigung  verstorbener  Angehörigen
eines  anderen  kontrahirenden  Staates  d.  d.  Eisenach  den  11.  Juli  1853.

(GS.  877.)

8.  1.  Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  dafür
zu  sorgen,  daß  in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen
anderer  Staaten,  welche  der  Kur  und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach
denselben  Grundsätzen  wie  bei  eigenen  Unterthanen  bis  dahin  zu  Theil
werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staat  ohne
Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

§.  2.  Ein  Ersatz  der  hierbei  (s.  1)  oder  durch  die  Beerdigung  erwachsenden
  Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche
  Kassen  desjenigen  Staates,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht
beansprucht  werden.

§.  3.  Für  den  Fall,  daß  der  Hülfsbedürftige  oder  daß  andere  privatrechtlich
  Verpflichtete  zum  Ersatz  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben  die
Ansprüche  auf  letztere  vorbehalten.  Die  kontrahirenden  Regierungen  sichern
sich  auch  wechselseitig  zu,  auf  Antrag  der  betreffenden  Behörde  die  nach  der
Landesgesetzgebung  zulässige  Hülfe  zu  leisten,  damit  denjenigen,  welche  die
gedachten  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Ansätzen  erstattet
werden.

§.  4.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1854  in
Kraft.  Mit  demselben  Tage  erlischt  die  Wirksamkeit  derjenigen  Verabredungen,
  welche  bisher  über  den  gleichen  Gegenstand  zwischen  einzelnen  der
kontrahirenden  Regierungen  bestanden  haben.  Die  Dauer  der  Wirksamkeit
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zunächst  auf  den  Zeitraum  von  drei
Jahren  verabredet.  Sie  ist  aber  auf  je  weitere  drei  Jahre  als  in  Kraft
befindlich  für  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  zu  betrachten,  welche  nicht
spätestens  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  der  Gültigkeit  der  Uebereinkunft
dieselbe  gekündigt  hat.

§.  5.  Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  nicht  mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.
Dieser  Beitritt  wird  durch  eine  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der
kontrahirenden  Regierungen  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen
Kontrahenten  zu  übergebende  Erklärung  bewirkt.

1)  Der  zunächst  nur  mit  „mehreren  dessb  die  übrigen  beigetreten  (GS.  1853
anderen“  deutschen  Regierungen  abge-  S.  581,  1854  S.  32  u.  172).
schlossenen  Uebereinkunft  sind  auf  Grund

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