Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§  76.  III.  Stehender  Gewerbebetrieb.  203

Schutze  der  Staatslotterie  ist  der  Handel  mit  deren  Losen  und  Losanteilen
  durch  Ges.  vom  18.  August  1891  (GS.  S.  353)  von  staatlicher
  Ermächtigung  abhängig  gemacht.  Das  Spielen  in  außerpreußischen
  Lotterien,  noch  verboten  und  mit  Strafe  bedroht  durch
Ges.  vom  29.  Juli  1885  (GS.  S.  317),  ist  jetzt  geregelt  durch  Ges.
vom  29.  August  1904  (GS.  S.  255).  Nach  diesem  Gesetz  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  600  M.  oder  im  Nichtbeitreibungsfalle  mit  Haft
bestraft,  wer  in  außerpreußischen  Lotterien,  die  nicht  im  Königreiche
Preußen  zugelassen  sind,  spielt  (§  1).  Mit  Geldstrafe  bis  zu  10000  M.
wird  bestraft,  wer  sich  dem  Verkauf  oder  der  sonstigen  Veräußerung
eines  Loses,  eines  Losabschnitts  oder  eines  Anteils  an  einem  Lose
oder  Losabschnitte  der  im  §  1  bezeichneten  Lotterien  unterzieht,  insbesondere
  auch,  wer  ein  Los,  einen  Losabschnitt  oder  einen  Losanteil
dieser  Art  zum  Erwerb  anbietet  oder  zur  Veräußerung  bereit  hält.
Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  bei  einem  solchen  Geschäft
  oder  einer  solchen  Handlung  als  Mittelsperson  mitwirkt.

Ist  die  Zuwiderhandlung  durch  eine  Person  begangen,  welche  Losehandel
  gewerbsmäßig  betreibt,  oder  bei  ihm  gewerbsmäßig  Hülfe  leistet,
oder  ist  sie  durch  öffentliches  Auslegen,  Ausstellen  oder  Aushängen
oder  durch  Versenden  eines  Loses,  Losabschnitts,  eines  Bezugsscheins,
eines  Anteilscheins,  eines  Angebots,  einer  Anzeige  oder  eines  Lotterieplans
  oder  durch  Einrücken  eines  Angebots,  einer  Anzeige  oder  Lotterieplans
  in  eine  in  Preußen  erscheinende  Zeitung  erfolgt,  so  tritt  Geldstrafe
  von  100  bis  zu  1500  M.  ein.

Jede  einzelne  Verkaufs=  oder  Vertriebshandlung,  namentlich  jedes
einzelne  Anbieten,  Bereithalten,  Auslegen,  Ausstellen,  Aushängen,
Versenden  eines  Loses,  eines  Losabschnittes  pp.  wird  als  besonderes
selbständiges  Vergehen  bestraft,  auch  wenn  die  einzelnen  Handlungen
zusammenhängen  und  auf  einen  einheitlichen  Vorsatz  des  Täters  oder
Teilnehmers  zurückzuführen  sind.  Höhere  Strafen  treten  im  Falle
des  Rückfalls  oder  wiederholten  Rückfalls  ein.  Auch  die  Veröffentlichung
  der  Gewinnergebnisse  der  genannten  Lotterien  ist  strafbar
(§&  3—6).  Den  außerpreußischen  Lotterien  sind  alle  außerhalb
Preußens  veranstalteten  Lotterien  beweglicher  oder  unbeweglicher  Gegenstände
  gleich  zu  achten  (8§  7).

Unter  den  Begriff  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten
  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte  fallen
auch  die  Herbeischaffung  von  Beweismaterial  in  Zivil=  und  Kriminalprozessen,
  der  Schutz  gegen  Übervorteilung  bei  Vertrags-,  Handelsund
  Privatgeschäften,  die  Besorgung  von  Vertrauensangelegenheiten,
Inkassogeschäften  (OVG.  E.  vom  21.  März  1900  Bd.  37  S.  326
in  v.  Kamptz  Erg.-Bd.  1  S.  407).  Hierunter  fällt  auch  die  Tätigkeit
  der  Patentagenten  und  -anwälte  (Begr.  1883  S.  25);  für  letztere
gilt  jedoch  jetzt  das  Ges.  betr.  die  Patentanwälte  vom  21.  Mai  1900
(Renl.  S.  233)  und  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  betr.  die
*§¾——  für  Patentanwälte,  vom  25.  Juli  1900  (Zentralbl.

475).