§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 203
Schutze der Staatslotterie ist der Handel mit deren Losen und Losanteilen
durch Ges. vom 18. August 1891 (GS. S. 353) von staatlicher
Ermächtigung abhängig gemacht. Das Spielen in außerpreußischen
Lotterien, noch verboten und mit Strafe bedroht durch
Ges. vom 29. Juli 1885 (GS. S. 317), ist jetzt geregelt durch Ges.
vom 29. August 1904 (GS. S. 255). Nach diesem Gesetz wird mit
Geldstrafe bis zu 600 M. oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft
bestraft, wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht im Königreiche
Preußen zugelassen sind, spielt (§ 1). Mit Geldstrafe bis zu 10000 M.
wird bestraft, wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung
eines Loses, eines Losabschnitts oder eines Anteils an einem Lose
oder Losabschnitte der im § 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere
auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil
dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft
oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mitwirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Losehandel
gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hülfe leistet,
oder ist sie durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen
oder durch Versenden eines Loses, Losabschnitts, eines Bezugsscheins,
eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans
oder durch Einrücken eines Angebots, einer Anzeige oder Lotterieplans
in eine in Preußen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe
von 100 bis zu 1500 M. ein.
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes
einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen,
Versenden eines Loses, eines Losabschnittes pp. wird als besonderes
selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen
zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder
Teilnehmers zurückzuführen sind. Höhere Strafen treten im Falle
des Rückfalls oder wiederholten Rückfalls ein. Auch die Veröffentlichung
der Gewinnergebnisse der genannten Lotterien ist strafbar
(§& 3—6). Den außerpreußischen Lotterien sind alle außerhalb
Preußens veranstalteten Lotterien beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände
gleich zu achten (8§ 7).
Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte fallen
auch die Herbeischaffung von Beweismaterial in Zivil= und Kriminalprozessen,
der Schutz gegen Übervorteilung bei Vertrags-, Handelsund
Privatgeschäften, die Besorgung von Vertrauensangelegenheiten,
Inkassogeschäften (OVG. E. vom 21. März 1900 Bd. 37 S. 326
in v. Kamptz Erg.-Bd. 1 S. 407). Hierunter fällt auch die Tätigkeit
der Patentagenten und -anwälte (Begr. 1883 S. 25); für letztere
gilt jedoch jetzt das Ges. betr. die Patentanwälte vom 21. Mai 1900
(Renl. S. 233) und Bekanntmachung des Reichskanzlers betr. die
*§¾—— für Patentanwälte, vom 25. Juli 1900 (Zentralbl.
475).