Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N3o. 159.—
(No. 667.) Allerhdchste Kabinetsorder vom 27sten Oktober 1820., betreffend die Ent-
scheidung strettiger, aus der Regulirung des Provinzial= und Kommunal=
Schuldenwesens entspringender Gegenstände in letzter Instanz.
R
M. Bezug auf die Instruktion für die Generalkommission zur Liquidirung,
Ausgleichung und Regulirung des Provinzial= und Kommunal-Schuldenwesens
vom oten Juli 1812., nach welcher über bestrittene Ansprüche an eine Provinz,
einen Kreis, oder eine Kommune kein förmlicher Rechtsgang statt finden soll,
finde Ich es auf Ihren Bericht vom 22sten d. M. ganz angemessen, daß die Ent-
scheidung der streitigen Gegenstände in erster Instanz den Regierungen überlassen
bleibe, in zweiter und letzter Instanz aber solche einer aus fünf rechtskundigen
Ministerialräthen zusammenzusetzenden Kommission übertragen, und von dersel-
ben dem Ministerio des Innern zur Ausfertigung und Publikation zugestellt werde.
Zu dieser Kommission will Ich Ihrem Vorschlage und der Vereinigung mit den
betreffenden Minisierien gemaäß, den wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath
Köhler, den Geheimen Ober-Regierungsrath Kahle, den Geheimen Ober-
Instizrach von Goßler und die Geheimen Ober-Finanzräthe Bierdemann
und Ferber hiermit ernennen.
Berlin, den 27 sten Oktober 1826
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister von Schuckmann.
Aa (No. 668.)
(Ausgegeben zu Verlin eptember 1821.)