— 166 —
0) Gras, Futterkräuter und Heu;
10) Gartengewachse (frische), alle Blumen, Genose und Kkautarten, Cicho-
rien (ungetrocknete), Kartoffeln und Rüben 2c.;
11) Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
12) Glasur und Hafner-Erz CAlquifoux);
13) Gold und Silber, gemünzk, in Barren und Bruch;
14) Hefen oder Bärme;
15) Hausgeräthe C(gebrauchtes) von Anziehenden zur eigenen Benutzung;
10) Holz (Brenn= und Nutzholz), welches zu Lande verfahren wird, und nicht
nach einer Holz-Ablage zum Verschiffen bestimmt ist, Reisig und Besen
daraus, Flechtweiden;
17) Kleidungsstücke der Reisenden und deren Reisegeräthe und Wikkualien zum
Reiseverbrauch, auch die Kleidungsstücke der Fuhrleute und Schiffer;
18) Lohkuchen (ausgelangte Lohe als Brennmaterial);
10) Milch;
20) Obst (frisches);
a2o0b) Papierspäne (Abfälle) und beschriebenes Papier (Akten);
21) Rohr, Schachtelhalm und Schilf;
22) Sämmereien, für welche nicht namentlich ein Tarifsatz festgesetzt ist;
23) Steine Calle behauene und unbehauene), Bruch-, Kalk-, Schiefer-,
gel= und Mauersieine, beim Landtranspork, in sofern sie nicht nach ei
Ablage zum Verschiffen bestimmt sind;
24) Seroh, Spreu, Heckerling; «
25) Thiere (alle lebende) fuͤr welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
26) Torf und Braunkohlen;
27) Trebern,, Trestern.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr und dem Verbrauch im Lande,
oder bei der Ausfuhr, einer Abgabe unterworfen sind.
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler vom Preußischen
Zemner Brurtogewicht, wird in der Regel bei dem Eingange und weiter keine Ab-
gabe bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn eine Waare
hiemachst ausgeführt werden sollte.
Aucnahmen hieron treten bei allen Gegensiänden ein, welche entwe-
der nach dem Vorhergehenden ganz frei, oder nach dem Folgenden, namentlich:
a) einer geringern oder höhern Abgabe, als einem halben Thaler vom Zentner,
unterworfen sind, oder auch bei der Einfuhr und dem Verbrauch im Lande
unbelastet bleiben sollen;
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es