Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

II.

12.
13.

Preußen.

Die  Löschung  eines  Strafvermerks  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  Worte

„Gelöscht  nach  dem  Gnadenerlaß  vom  27.  Januar  1916.“
oder  ein  ähnlicher  Vermerk  durch  Aufschrift  oder  Stempelaufdruck  in  auffallender
  Form  dem  Strafvermerkhinzugefügt  wird.  Ein  gleicher  Löschungsvermerk
  ist  auch  auf  die  noch  nicht  aus  dem  Geschäftsbetrieb  entfernten
Schriftstücke  zu  setzen,  in  welchen  Strafen  von  einer  Staatsanwaltschaft
oder  einer  anderen  Behörde  mitgeteilt  worden  waren.  Aus  den  Listen
oder  den  Akten  darf  die  Strafe  nicht  zu  ersehen  sein,  ohne  daß  zugleich
die  Löschung  ersichtlich  ist.

Die  Strofvermerke  müssen  lesbar  bleiben.

Ist  die  Hauptstrafe  zu  löschen,  so  sind  auch  alle  Nebenstrafen  zu
löschen,  z.  B.  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  die  Überweisung
an  die  Landespolizeibehörde,  und  ebenso  der  etwa  ergangene  Beschluß
der  Landespolizeibehörde  auf  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus.

Eine  Benachrichtigung  des  Bestraften  über  die  Löschung  ergeht  von  Amts
wegen  nicht.  Dagegen  ist  ihm  auf  Anfrage  Auskunft  zu  erteilen.
Solange  nicht  die  Ausführung  des  Gnadenerlasses  bei  einer  Ortspolizeibehörde
  vollständig  durchgeführt  worden,  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß
die  vorstehenden  Bestimmungen  genau  beachtet  werden.  Sie  sollen  in
jedem  Raume,  in  dem  polizeiliche  Straflisten  geführt  werden,  aushängen,
und  neu  eintretenden  Beamten,  welche  mit  der  Listenführung  oder  Auskunftserteilung
  befaßt  sind,  bekannt  gegeben  werden.

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