Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Gewicht  Abgaben-Säße  churs  *
Venennung  der  Gegenstände.  oder  beim  von  Ithiner
Anzahl.  —  ——
vrn  Sar  xtt.  SEar  Glrut.

 

 

 

wolle  oder  Leinen  gemischt,  gewalkte  und  ungewalkte,
  Borten,  Strümpfe,  Bänder,  Schnürc,
Teppiche,  desgleichen  Hutmacher-Arbeiten  (ge- 



 

 

 

 

silztte)  .....  ...  ...  .  .  ....  1  Zentn.  30  —+——Fe.
Ausgenommen  hiervon  sind  allein:  *
d)  Flanelle  und  Moltons,  weiße  oder  mit  Streifen
geweb,  große  Frießdecken,  Warp  oder  Bauer-Zi
  zeug  von  Wolle  mit  Lei  engemischt;  diese  zahlenditol00  —
Zink.
a)  rvoher  ...........  ldito  2—  ——i„
b)  in  Blechen  ...  1  dilo  *-Dritte

  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

Die  in  der  Ersten  Abtheilung  benannten  Gegensiände  bleiben  auch  bei
der  Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.

Die  Abgaben,  welche  nach  der  Zweiten  Abtheilung  bei  der  Einfuhr  und
Ausfuhr  von  Waaren  zu  entrichten  sind,  müssen  in  der  Regel  auch  bei  der
Dmrchfuhr  erlegt  werden;  folglich  der  allgemeine  Jollsatz  von  cinem  halben
Thaler  vom  Zentner,  oder  staltt  dessen  die  daselbst  anders,  höher  oder  niedriger
festgestellten  Saͤtze.

Ausnahmen  hiervon  treten  durch  Bestimmung  eines  besondern  Durchfuhr-Jolles
  nur  ein,  wo  theils  durch  Konventionen  die  Abgaben  für  den  Transite
abweichend  fesigesiellt,  theils  aus  andern  Rücksichten,  insbesondere  auch  nach
den  Straßen,  auf  welchen  die  Waaren  verfahren  werden,  niedrigere  Sätze  den
Umständen  gemäß  befunden  sind.

Diese  Ausnahmen  sind  vornehmlich  folgende:

I.  Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  rechts  der  Oder  seewärte  oder
landwärtse  eingehen,  desgleichen,  welche  durch  die  Odermündungen  oder
anderswo  in  die  ostlichen  Provinzen  linke  der  Oder  zuerst  eingehen,  aber

mit