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mm. Bei der Durchfuhr von Waaren, welche unmittelbar, ohne Umladung,
auf der Elbe, Weser, dem Rhein, der Mosel und der Saar erfolgt.
Hierbei findek der für die Durchfuhr mittelst Benutzung dieser Flüsse
für jeden derselben durch Traktaten festgesetzte Zolltarif Anwendung.
IV. Bei der Waarendurchfuhr ohne Umladung auf verschiedenen das Land auf
kurzen Strecken durchschneidenden Straßen, wo örtliche Verhälknisse eine
weitere Ermäßigung der Gefälle erfordern.
Als solche werden für jetzt bezeichnet, und bei der Waarendurchfuhr
auf selbigen folgende geringere Zollsätze festgesetzt:
oder Betrag.
Fuͤr die Straße: —
1) über Pegau und Zeitz 88entn. 1—
von großem Vieh (37. a. b. c.) ........ . . . . . Stuͤck 5 —
2) Lützen und Eckartsberrrga JZentner
3) Langensalza und Heiligenstoot ... .. I - 13
von großem Vieh (37. a. b. cnh) ... Stück lo—
4 Petershagen, Herford oder Vlotho, Lippspringe,
und zuletzt über Warburg oder Giershagen «
5) Petershagen über Herford oder Blotho Zentner—
0) Lippspringe, über Warburg oder Giershagen
7) Kreuznach und die Binger Bruͤcke, oder Oberstreit
oder iiiinn .. ...
8) Kreuznach und Oberstreit oder Kirn ........... Zentner] 3 —
9) Oberstreit oder Kirn und über die Binger Brücke -
10) Forbach uͤber Saarbruͤck und Rentrisch....... ... dito—
von großem Vieh (37. a. b.h) . . .. Stück15|—
Zu ähnlichen Ermäßigungen in geeigneten Fällen ist der Finanzminister
vorläusig ermächtigt.
Allgemeine Bestimmungen.
1). Werden Waaren unter Begleitscheinkontrolle versandt, oder bedarf es zum
Waarenverschluß der Anlegung von Bleien oder Siegeln, so wird erhoben:
für einen Begleitschin 2 Silbergroschen,
ein angelegtes Blei Vv.l. 1 -
ein angelegtes Blei No. 2. zu Kellis,
die unter einem Zentner wiegen — 6 Pf.
Andere Nebenerhebungen sind ganz unzulässig.
2) Die Abgaben werden vom Bruttogewicht erhoben:
a) von all.n verpackt transttirenden Gegenständen;
Jahraang 4821. Ee b) von