Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

 

Geldbetrag
von  einem
Zentner.
k%  Nir.  Sgr.  Pi.
Nosinen,  Mandeln  (23.  h.),  von  Anis,  Stern-Anis,  Ingber,
Lorbeeren  und  Lorbeerblätter,  Pfeffer  (23.  il)  ...  2
Von  rohem  Zucker  (23.  u.  .)  .  .  .  ..  —2030
8|]  Von  Glätte,  Mennige,  Schmalte  (5.  d.),  Blei  (3.  grünem  ·
Hohlglas  (10.  a.),  rohen  Haͤuten  und  Fellen  zur  Gerberei,
und  von  Haaren  (11.),  Steingut  und  Fayance  (36.  d.)0|—
Von  Gußeisen  (6.  a.),  geschmiedetem  Eisen  und  Stahl  (0.  0),
groben  Eisengußwaaren,  (6.  d.  1.),  Lumpen  (21.  d.)  -b
10  Von  Heeringen  (23.  khkh))  .  .  .  .  .  .  .  ..  5—
Anmerkung.  Die  Tonne  wird  zu  zwei  Zentner  gerechnet.  "
1IIAle  andere  Gegenstände  werden  nach  den  Bestimmungen  der
Tarifs-Abtheilung  I.  und  2.  behandelt;  sofern  sic  dort  aber
beim  Eingang  höher  als  mit  einem  halben  Thaler  belegt  sind,
wird  doch  nur  davon  erhoren  –

 

 

 

 

II.  Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  durch  die  Odermündungen  oder
links  der  Oder  auf  andern  Wegen  in  die  östlichen  Provinzen  eingehen,
und  auch  links  der  Oder  wieder  ausgeführt  werden;  imgleichen  bei  der
Durchfuhr  von  Waaren,  welche  in  die  westlichen  Provinzen  eingehen,  wird
in  der  Regel  (sofern  nemlich  nicht  die  fernerhin  unter  III.  und  IV.  bemerkten
  Festsetzungen  gelten,  welche  für  die  Durchfuhr  auf  den  besonders  genannten

  Ströhmen  und  Landstraßen,  gegeben  sind)  erhoben:  Gewotaas
on  einem

—
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2

11  Von  baumwollenem  Garn  (2.  h.),  baumwollenen  Stuhlwaaren
(2.  c.),  neuen  Kleidern  (16.),  kurzen  Waaren  (18.),  Leder
und  Lederarbeiten  (10.),  gebleichtem  oder  gefaͤrbtem  leinen
Garn  (20.  b.),  gebleichter,  gefärbter  oder  gedruckter  Leinewand
  und  den  unter  21.  c.  des  Tarifs  mehr  benannten  Gegenständen,
  Seide  und  seidenen  oder  halbseidenen  Waaren
aller  Art  (20.),  Wolle,  wollenem  gefärbtem  Garn,  und
wollenen  oder  halb  wollenen  Stuhlwaaren  (39)  1——
2  Von  Blei  (2.  3.),  gegossenem  (6.  a.),  geschmiedetem  (6.  b.),
Eisen,  groben  Eisengußwaaren  (6.  d.),  grünem  Hohlglas
——————sssssss—ssss—s.—.—.————————  70
Von  allen  andern  Gegenständen,  welche  in  der  zweiten  Abtheilung
  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr  höher,  als  mit  der  allgemeinen
  Eingangsabgabe  belegt  sind,  aber  nur  dieser  Satz,
nemliHggggg  15—
III.  Bei

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