Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

—  igt  —

mm.  Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  unmittelbar,  ohne  Umladung,

auf  der  Elbe,  Weser,  dem  Rhein,  der  Mosel  und  der  Saar  erfolgt.
Hierbei  findek  der  für  die  Durchfuhr  mittelst  Benutzung  dieser  Flüsse
für  jeden  derselben  durch  Traktaten  festgesetzte  Zolltarif  Anwendung.

IV.  Bei  der  Waarendurchfuhr  ohne  Umladung  auf  verschiedenen  das  Land  auf
kurzen  Strecken  durchschneidenden  Straßen,  wo  örtliche  Verhälknisse  eine
weitere  Ermäßigung  der  Gefälle  erfordern.

Als  solche  werden  für  jetzt  bezeichnet,  und  bei  der  Waarendurchfuhr
auf  selbigen  folgende  geringere  Zollsätze  festgesetzt:

oder  Betrag.
Fuͤr  die  Straße:  —
1)  über  Pegau  und  Zeitz  88entn.  1—
von  großem  Vieh  (37.  a.  b.  c.)  ........  .  .  .  .  .  Stuͤck  5  —
2)  Lützen  und  Eckartsberrrga  JZentner
3)  Langensalza  und  Heiligenstoot  ...  ..  I  -  13
von  großem  Vieh  (37.  a.  b.  cnh)  ...  Stück  lo—
4  Petershagen,  Herford  oder  Vlotho,  Lippspringe,
und  zuletzt  über  Warburg  oder  Giershagen  «
5)  Petershagen  über  Herford  oder  Blotho  Zentner—
0)  Lippspringe,  über  Warburg  oder  Giershagen

7)  Kreuznach  und  die  Binger  Bruͤcke,  oder  Oberstreit

 

 

 

oder  iiiinn  ..  ...
8)  Kreuznach  und  Oberstreit  oder  Kirn  ...........  Zentner]  3  —
9)  Oberstreit  oder  Kirn  und  über  die  Binger  Brücke  -
10)  Forbach  uͤber  Saarbruͤck  und  Rentrisch.......  ...  dito—
von  großem  Vieh  (37.  a.  b.h)  .  .  ..  Stück15|—

Zu  ähnlichen  Ermäßigungen  in  geeigneten  Fällen  ist  der  Finanzminister
vorläusig  ermächtigt.
Allgemeine  Bestimmungen.

1).  Werden  Waaren  unter  Begleitscheinkontrolle  versandt,  oder  bedarf  es  zum
Waarenverschluß  der  Anlegung  von  Bleien  oder  Siegeln,  so  wird  erhoben:

für  einen  Begleitschin  2  Silbergroschen,
ein  angelegtes  Blei  Vv.l.  1  -
ein  angelegtes  Blei  No.  2.  zu  Kellis,
die  unter  einem  Zentner  wiegen  —  6  Pf.

Andere  Nebenerhebungen  sind  ganz  unzulässig.
2)  Die  Abgaben  werden  vom  Bruttogewicht  erhoben:
a)  von  all.n  verpackt  transttirenden  Gegenständen;
Jahraang  4821.  Ee  b)  von