Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

soll, sofern die körperliche Strafe an dem eigentlichen Verbrecher nicht zur Vol- 
ziehung gebracht werden kann. Berlin, den öten Oktober 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An. 
die Stamsminister von Kircheisen und von Klewiz. 
  
(No. 632.) Allerhbchste Deklaration vom 14ten Oktober 182 1., betreffend die Anwendung 
der rhelnischen Strafgesetze auf Mitschuldige, welche an Vergehungen 
rheinischer Beomten Theil genommen. 
Am Ihren Bericht vom Sten Oktober d. J. gue Ich zur Erläuterung Meiner Ka- 
binetsorder vom Slen Mälrz d. J. hierdurch fest: daß die Untersuchung gegen die. 
den rheinischen Gerichtshöfen unterworfenen Mitschuldigen, welche bei den Ver- 
ehungen rheinischer Verwaltungsbeamten konkurriren, lediglich nach den Wor: 
chriften der rheinischen Kriminalprogxeßordnung geführt, und die dortigen Straf 
gesetze auf sie zur Anwendung gebracht werden sollen. 
Potsdam, den 14ten Oktober 1821. · « ç 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
  
(No. 683.) Bekanntmachung vom 2 9ten Oktober 1821., betreffend die Allerhbchst genehr 
migte Herabsetzung des Schleusengeldes bel kleinen Fahrzeugen. 
D 
Des Koͤnigs Majestaͤt haben durch nachstehende, an die unterzeichneten Mini- 
sterien gerichtete Allerhoͤchste Order: 
Ich genehmige, Ihrem Amrage vom Oten d. M. gemäß, daß das Schleusen- 
eld von den in Ihrem Bericht bezeichneten kleinen Fahrzeugen auf die Hälfte 
des bisherigen Satzes von 1 Rthlr. herabgesetzt und künftig nur mit 12 gGr. 
erhoben werde. Potsdan, den 13ten August 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
zu genehmigen geruhet, daß an allen Schleusen, wo die Schleusen-Abgaben nach 
den Vorschriften und Sätzen des S. 4. des Gesetzes vom IIten Juni 1810. entrich- 
tel werden, 
oon kleinen Fahrzeugen ohne Kajüte, oder von kleinen Seeboten, wenn sie 
zum Waarentransport gebraucht werden, nur die Hälfte des bisherigen 
Schleusengeldes, also Ein halber Thaler erhoben werden soll, 
wonach sich die Königlichen Regierungen zu achten, und die Hebungsstellen anzu- 
weisen baben. Berlin, den 20sten Oktober 1821. 
Ministeriumd. Handels. General-Kontrolle. Ministerium #. Finanzen 
v. Bulow. v. Lottum. v. Klewiz. 
 
	        
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