Zur Anwendung des § 254 BGB. 369
dessen er sich bisher immer bedient hat (Mietvertrag), infolge eines unglücklichen
Zufalles nicht bei der Hand hat, z. B. weil er ihn verlegt hat.
Wenn er nun in einem solchen Falle den Einstellungsantrag unterläßt,
weil er weiß, daß er die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft machen muß, weil
er aber seinen Mietvertrag nicht zur Hand hat, weil ihm ein anderweites Mittel
zur Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung steht und er von der Versicherung
an Eidesstatt keine Kenntnis hat, so wird ihm das Unterlassen des Einstellungsantrages
kaum als Verschulden angerechnet werden können. Denn würde er die
Versicherung an Eidesstatt kennen, so würde er dieses Mittel zur Glaubhaftmachung
gebrauchen, wie er ja in sonstigen Fällen auch immer seine Mietverträge dem
Einstellungsantrage beigelegt hat. Dies muß umsomehr dann gelten, wenn er
vielleicht früher schon einmal einen Einstellungsantrag gestellt hat, ohne die tatsächlichen
Behauptungen glaubhaft gemacht zu haben und sein Antrag wegen
dieses Mangels kostenfällig abgewiesen worden ist. Vollends aber wird ein Verschulden
in einem solchen Falle in Wegfall zu kommen haben, wenn A. etwa
schon früher einmal bei einem anderen Gerichte in einem dringenden Falle seine
Versicherung an Eidesstatt schriftlich eingereicht hat, sein Einstellungsantrag aber
abgewiesen wurde, weil der damalige Richter die Anschauung vertrat, daß eine
solche Form der Versicherung an Eidesstatt unzulässig sei. Daß etwa A. Kenntnis
von der Streitfrage haben und deshalb probieren müsse, ob der nunmehrige Richter
nicht die andere Ansicht vertrete, wäre zu weitgehend.
Fraglich könnte dagegen erscheinen, ob A. die Glaubhaftmachung durch
schriftliche Versicherung an Eidesstatt — falls für das Verfahren zur persönlichen
Abgabe dieser Versicherung die Zeit nicht mehr reicht — probieren muß, selbst
wenn er von der Steitfrage Kenntnis hat, z. B. A. ist Rechtsanwalt, oder sonstwie
in Rechtssachen erfahren. Die Frage wird im allgemeinen zu bejahen sein,
denn die Kosten für einen derartigen Antrag sind ziemlich geringfügig, insbesondere
im Verhältnis zu dem unter Umständen sehr erheblichen Schaden, der
durch eine Zwangsversteigerung verursacht würde. In besonders gelagerten
Fällen wird allerdings A. von diesem Mittel der Glaubhaftmachung (schriftliche
Entgegenbringung der Versicherung an Eidesstatt) Umgang nehmen dürfen,
z. B. A. ist Rechtsanwalt in Würzburg; er kennt infolge der Geschäftseinteilung
den Richter, welcher den Einstellungsantrag zu vorbescheiden hat und weiß aus
seiner Praxis, daß dieser Richter die schriftliche Emtgegenbringung der Versicherung
an Eidesstatt für unzulässig hält.
II. Ist A. ein unbeholfener, in rechtlichen Sachen vollständig unbewanderter
Mann, der insbesondere von dem Institute der einstweiligen Einstellung der
Zwangsvollstreckung noch nie etwas gehört hat, so wird es Frage billigen Ermessens
sein, ob der Zeitraum zwischen Kenntnis der Pfändung und der Versteigerung
ein genügender war, um ihm zumuten zu können, in diesem Zeitraume
das Einstellungsverfahren durchzuführen. Man wird nicht verlangen
können, daß er gleich im ersten Momente sich schon klar darüber ist, was er nun
zu tun habe. Allerdings wird man eben nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
von ihm fordern müssen, daß er sich baldmöglichst erkundigt, welche Maßnahmen
er zur Sicherung seines Eigentums treffen müsse. Diese Erkundigungspflicht
bemißt sich aber auch wieder nach der Möglichkeit, derartige Erkundigungen
einzuziehen. Wohnt A. in München, so kann er sich leicht und sofort durch eine
Anfrage bei Gericht oder einem Rechtsanwalte Aufklärung verschaffen. Anders
dagegen, wenn A. an einem kleinen Orte, an dem weder ein Gericht noch ein
Rechtsanwalt sich befindet, wohnt und er noch obendrein mit der Kunst des Schrei-