Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Zur  Anwendung  des  §  254  BGB.  369

dessen  er  sich  bisher  immer  bedient  hat  (Mietvertrag),  infolge  eines  unglücklichen
Zufalles  nicht  bei  der  Hand  hat,  z.  B.  weil  er  ihn  verlegt  hat.

Wenn  er  nun  in  einem  solchen  Falle  den  Einstellungsantrag  unterläßt,
weil  er  weiß,  daß  er  die  tatsächlichen  Behauptungen  glaubhaft  machen  muß,  weil
er  aber  seinen  Mietvertrag  nicht  zur  Hand  hat,  weil  ihm  ein  anderweites  Mittel
zur  Glaubhaftmachung  nicht  zur  Verfügung  steht  und  er  von  der  Versicherung
an  Eidesstatt  keine  Kenntnis  hat,  so  wird  ihm  das  Unterlassen  des  Einstellungsantrages
  kaum  als  Verschulden  angerechnet  werden  können.  Denn  würde  er  die
Versicherung  an  Eidesstatt  kennen,  so  würde  er  dieses  Mittel  zur  Glaubhaftmachung
gebrauchen,  wie  er  ja  in  sonstigen  Fällen  auch  immer  seine  Mietverträge  dem
Einstellungsantrage  beigelegt  hat.  Dies  muß  umsomehr  dann  gelten,  wenn  er
vielleicht  früher  schon  einmal  einen  Einstellungsantrag  gestellt  hat,  ohne  die  tatsächlichen
  Behauptungen  glaubhaft  gemacht  zu  haben  und  sein  Antrag  wegen
dieses  Mangels  kostenfällig  abgewiesen  worden  ist.  Vollends  aber  wird  ein  Verschulden
  in  einem  solchen  Falle  in  Wegfall  zu  kommen  haben,  wenn  A.  etwa
schon  früher  einmal  bei  einem  anderen  Gerichte  in  einem  dringenden  Falle  seine
Versicherung  an  Eidesstatt  schriftlich  eingereicht  hat,  sein  Einstellungsantrag  aber
abgewiesen  wurde,  weil  der  damalige  Richter  die  Anschauung  vertrat,  daß  eine
solche  Form  der  Versicherung  an  Eidesstatt  unzulässig  sei.  Daß  etwa  A.  Kenntnis
von  der  Streitfrage  haben  und  deshalb  probieren  müsse,  ob  der  nunmehrige  Richter
nicht  die  andere  Ansicht  vertrete,  wäre  zu  weitgehend.

Fraglich  könnte  dagegen  erscheinen,  ob  A.  die  Glaubhaftmachung  durch
schriftliche  Versicherung  an  Eidesstatt  —  falls  für  das  Verfahren  zur  persönlichen
Abgabe  dieser  Versicherung  die  Zeit  nicht  mehr  reicht  —  probieren  muß,  selbst
wenn  er  von  der  Steitfrage  Kenntnis  hat,  z.  B.  A.  ist  Rechtsanwalt,  oder  sonstwie
  in  Rechtssachen  erfahren.  Die  Frage  wird  im  allgemeinen  zu  bejahen  sein,
denn  die  Kosten  für  einen  derartigen  Antrag  sind  ziemlich  geringfügig,  insbesondere
  im  Verhältnis  zu  dem  unter  Umständen  sehr  erheblichen  Schaden,  der
durch  eine  Zwangsversteigerung  verursacht  würde.  In  besonders  gelagerten
Fällen  wird  allerdings  A.  von  diesem  Mittel  der  Glaubhaftmachung  (schriftliche
Entgegenbringung  der  Versicherung  an  Eidesstatt)  Umgang  nehmen  dürfen,
z.  B.  A.  ist  Rechtsanwalt  in  Würzburg;  er  kennt  infolge  der  Geschäftseinteilung
den  Richter,  welcher  den  Einstellungsantrag  zu  vorbescheiden  hat  und  weiß  aus
seiner  Praxis,  daß  dieser  Richter  die  schriftliche  Emtgegenbringung  der  Versicherung
an  Eidesstatt  für  unzulässig  hält.

II.  Ist  A.  ein  unbeholfener,  in  rechtlichen  Sachen  vollständig  unbewanderter
Mann,  der  insbesondere  von  dem  Institute  der  einstweiligen  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  noch  nie  etwas  gehört  hat,  so  wird  es  Frage  billigen  Ermessens
  sein,  ob  der  Zeitraum  zwischen  Kenntnis  der  Pfändung  und  der  Versteigerung
  ein  genügender  war,  um  ihm  zumuten  zu  können,  in  diesem  Zeitraume
  das  Einstellungsverfahren  durchzuführen.  Man  wird  nicht  verlangen
können,  daß  er  gleich  im  ersten  Momente  sich  schon  klar  darüber  ist,  was  er  nun
zu  tun  habe.  Allerdings  wird  man  eben  nach  den  Grundsätzen  von  Treu  und  Glauben
  von  ihm  fordern  müssen,  daß  er  sich  baldmöglichst  erkundigt,  welche  Maßnahmen
  er  zur  Sicherung  seines  Eigentums  treffen  müsse.  Diese  Erkundigungspflicht
  bemißt  sich  aber  auch  wieder  nach  der  Möglichkeit,  derartige  Erkundigungen
einzuziehen.  Wohnt  A.  in  München,  so  kann  er  sich  leicht  und  sofort  durch  eine
Anfrage  bei  Gericht  oder  einem  Rechtsanwalte  Aufklärung  verschaffen.  Anders
dagegen,  wenn  A.  an  einem  kleinen  Orte,  an  dem  weder  ein  Gericht  noch  ein
Rechtsanwalt  sich  befindet,  wohnt  und  er  noch  obendrein  mit  der  Kunst  des  Schrei-