Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

daraus angefertigte Hauptkonduitenliste an den Chef der Gendarmerie einsen- 
den. Es ist die Pflicht der Kommandeure, sich durch öftere Bereisungen von 
der Disziplin und Haltung ihrer Untergebenen zu überzeugen, die Dienst- 
journale nachzusehen und in gewissen Terminen dem Brigadier von dem Re- 
sultat der Inspektion Bericht zu erstatten. Insonderheit aber müssen die 
Offiziere bei ihren Dienstbereisungen auf die Konduitenlisten sorgfältige Rück- 
sicht, und über die daraus wahrgenommenen Mängel und deren Abstellung 
sowohl mit der Cidildiensibehörde, als mit den Wachtmeistern Rücksprache, 
auch darauf Bedacht nehmen, bei solchen Gelegenheiten die Data zur Ver- 
vollständigung und Berichtigung der Konduitenlisten einzusammeln. 
#. 6. Jeder Wachtmeister und Gendarme muß über seine Dienstverrich- 
lungen ein Dienstjournal führen, und darin 
1) alle von feinen Vorgesetzten erhaltenen Anweisungen und Aufträge, 
so wie die eingegangenen und sonst zu seiner Kenntniß gekommenen 
Steckbriefe, 
2) die Zeit und Art, wenn und wie er denselben genügt hat, und 
3) seine sämmtlichen Dienstverrichtungen an Revifionen, Visikationen und 
Patrouillin, die dabei bemerkten Mängel, die enrdeckten und arretirten 
Berbrecher, Vagabonden und andere verdächtige Personen u. s. w. 
dergestalt verzeichnen, daß aus diesem Journal seine ganze Dienstthätigkeit, 
und insonderheit, an welchem Orte, zu welchem Zweck und mit welchem Er- 
folge er an jedem Tage sich aufgehalten har, vollständig zu ersehen ist. Der 
Wachtmeister hat monatlich seinem Kommandeur einen Dienstbericht zu er- 
statten. 
Von außerordentlichen wichtigen Ereignissen muß auch vom Gendar- 
men an den Wachtmeister Bericht erstattet, und durch diesen dem Komman= 
deur nachrichtlich Anzeige gemacht werden. 
Wenn der Gendarme eines öffentlichen Siegels bedarf, wird die Si 
selung. durch die nächst vorgesetzte Civildienstbehörde bewürkt. 
III. Von den Besoldungen und übrigen Emolumenten. 
§6. 7. Jeder zum Korps gehörige Brigadier, Kommandeur, Ofsizier, Wachcr- 
meister und Gendarme muß für den ihm ausgesetzten Gehalt, ohne weitere Geld- 
oder andere Beihülfe aus Staars= oder Kommunalmitteln, für seine Wohnung 
und Beköstigung selbst sorgen, und sich die Mondirungsstücke, das Reitzeug und 
die zu seinem Dienst erforderlichen Pferde selbst anschaffen, auch mil diesen Ge- 
genständen stets in hinreichender Anzahl und Güte versehen seyn. Den Militair- 
vorgesetzten liegt ab,, hierauf zu halten und dabei befundene Mängel sofort ab- 
Mstellen. 
— 
48.#.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.