Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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nn #. 103. Jedes Mitglied der Korporation ist verpflichtet, einen Lehrling 
und Geihtss oder Gehülfen auf die Aufforderung der Vorsieher sofort zu'entlassen, wenn dieses 
wegen solcher Vergehungen gefordert wird, welche bei Mitgliedern der Korpora- 
tion die Ausschliehung begründen würden. Der Rekurs bleibt jedoch nachgelassen. 
xXII. Abschnitt. 
Von der Auskbung des Rekursrechtes und Einziehung der 
Strafen. 
27 6. 104. Der Magistrat ist die zunachst vorgesetzte Behbrde der Korporü- 
vorgesetzte Be= kion, welche, so wie auch ihre Vorsteher, verbunden find, den Anorbnungen 
Ke. desselben, in sofern sie sich ·' 
a)aufallgememcLandesgesetze,oder 
1) auf ausdrückliche Bestimmungen dieses Statuts, oder 
J) auf die gesetzliche Befugniß und Verpflichtung des Magistraks zur Wahre 
nehmung des städtischen Gemeimwohks gründen, insbesondere in den Fällen, 
wo lotzteres mit dem Interesse einzelner Mitglieder der Stadtgemeine eder 
anderer Korporgtionen kollidirt, 
Folge zu leisten. 
Zweifelhafte Fälle entscheiden die vorgeordneken Instanzen. 
Fre K. 105. In den Failen, wo einem Mitgliede, wekches eine Strafe erkei- 
** den soll, oder sonst das Recht des Rekurses eingeräumt worden ist, muß dasselbe 
gen binnen 10 Tagen, nach dem bescheinigten Empfange des Bescheides, oder der 
Bestimmung, welche zur Beschwerde Veranlassing giebt, dieselbe bei der vorge- 
schriebenen Instanz anbringen, wenn es anders von der Befugniß, Remedur 
nachzusuchen, Gebrauch machen will. Geschiehr dies ordnungsmäßig, so mug 
vor der Anwendung der Strafinaaßregel und vor der Realisation der den Gegen- 
siand der Beschwerde ausmachenden Besiimmung, die höhere Entscheidung, mit 
Ausnahme des im §. 44. besiimmten Falles, abgewartet werden. 
Inziekung K. 100. Die Vorsteher ziehen die ordnungsmäßig festtehenden Strafen 
trolen. durch Requisikion des berreffenden Gerichts, welches einer diesfälligen Reauisition 
unweigerlich Folge zu leisten hat, ein. 
XllII. Abschnitt. 
Publikation des Statuts. 
Irdisattien . voy. Dieses Statut soll sofort auf Kosten der kaufmännischen Gemein- 
ureh- faste gedruckt und jedem Mitgliede der Korporation ein Exemplar kostenfrei mitge- 
theilt werden 
Urkundlich haben Wir diese es Statut, welchem Wir hierdurch Gesetzes- (Kraft 
nerleihen, und uͤber welches Wir fest und unverbrüchlich gebalten wissen wollen, 
durch Unsere eigenbändige Umerschrift und unter Beidruckung Unseres großen 
Aglichen Instegels vollzogen. Gegeben Berlin, den 151en November 1821. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bülow. 
 
	        
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